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Prüfung der Nachhaltigkeits­berichterstattung durch den Wirtschaftsprüfer

IDW-Eingabe zur Umsetzung der CSRD in Deutschland

Das IDW hat dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die aus seiner Sicht wichtigsten Aspekte bezüglich der kommenden Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht dargelegt. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung plädiert das IDW für eine 1:1-Umsetzung der CSRD.

Nach der Veröffentlichung der CSRD im Amtsblatt der Europäischen Union am 16.12.2022 und deren Inkrafttreten zum 05.01.2023 muss die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten, d.h. bis Anfang Juli 2024, in nationales Recht umgesetzt werden. Ein erster Gesetzesentwurf wird frühestens im Sommer 2023 erwartet. Dennoch hat das IDW bereits Anfang Mai 2023 in einer Eingabe an die beteiligten Bundesministerien Empfehlungen zur Umsetzung der CSRD geäußert.

In Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung plädiert das IDW dafür, die Regelungen der CSRD 1:1 umzusetzen. Insbesondere ist nach Auffassung des IDW der Abschlussprüfer des Unternehmens am besten als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, der ein Bestandteil des Lageberichts ist, geeignet. Die EU-Richtlinie lässt darüber hinaus die Wahlmöglichkeit zu, dass die Prüfung auch durch einen anderen Wirtschaftsprüfer als den bestellten Abschlussprüfer oder durch einen anderen sogenannten unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen durchgeführt werden kann. Die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts in Bezug auf andere Personen als Wirtschaftsprüfer lehnt das IDW jedoch ab.

Hierzu führt das IDW mehrere Gründe an: Durch eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer könne die integrierte Berichterstattung gefördert werden. Zudem verfüge der Abschlussprüfer über die erforderliche qualitätssichernde Infrastruktur, sei akzeptierter Ansprechpartner für die Unternehmensorgane und könne einen zeitgerechten Abschluss der Prüfung gewährleisten. Darüber hinaus befürwortet das IDW eine Integration des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Bestätigungsvermerk, um die Übersichtlichkeit für die Stakeholder zu erhöhen. Hinzu kommt auch, dass nach Auffassung des IDW nur der Abschlussprüfer selbst ohnehin schon mit den Besonderheiten des betreffenden Unternehmens sowie seines Geschäftsmodells bzw. der Branche vertraut ist. Dies erhöhe die Qualität des Urteils.

Europäische Prüfungsstandards sollen durch die EU-Kommission spätestens bis zum 01.10.2026 angenommen werden. Erste Prüfungen müssen allerdings schon für ab dem 01.01.2024 beginnende Geschäftsjahre (d.h. im Jahr 2025) erfolgen. Daher beinhaltet die CSRD in diesem Zusammenhang ein Mitgliedstaaten-Wahlrecht, welches die Anwendung von nationalen Prüfungsstandards bis zur Umsetzung von EU-Standards für die Prüfung durch die EU-Kommission vorsieht. Das IDW plädiert dafür, dass Deutschland dieses Wahlrecht in Anspruch nimmt und arbeitet bereits an einem Standard zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit der CSRD, um diese zeitliche Lücke zu schließen.

Des Weiteren spricht sich das IDW dafür aus, die Prüfung zum Nachhaltigkeitsprüfer künftig in das Wirtschaftsprüferexamen zu integrieren. Dies spiegele die große Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung wider. Zudem könne hierdurch ein modernes und einheitliches Berufsbild geschaffen und die Attraktivität für den Berufsnachwuchs gesteigert werden.

Das IDW begrüßt ausdrücklich die Festlegung in der CSRD, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht unter die Beschränkungen des Fee Cap gem. Art. 4 Abs. 2 der EU-Abschlussprüfungs-Verordnung fällt und auch keine Billigung des Prüfungsausschusses erfordert. Damit werde der Prüfungscharakter der Leistung unterstrichen.

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