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EU führt CBAM zur Bekämpfung von Carbon Leakage ein

Die EU hat den Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM; deutsch: CO₂-Grenzausgleichssystem) eingeführt, um die Verlagerung von THG-Emissionen zu verhindern und den CO₂-Ausstoß in der Herstellung importierter Waren zu bepreisen. Der CBAM soll sicherstellen, dass für THG-Emissionen bestimmter importierter Güter derselbe Kohlenstoffpreis gezahlt wird wie im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS), und trägt somit zum globalen Klimaschutz bei.

Einfluss und Ziel des CBAM

Am 17.08.2023 wurde eine detaillierte Berichtspflicht für den Übergangzeitraum des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) durch die Europäische Kommission (Durchführungsverordnung) verabschiedet. Ziel ist es, dem Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen entgegenzuwirken, da weltweit unterschiedliche Reduktionsziele bestehen. Dabei soll der Klimaschutz gestärkt und die Verlagerung von Emissionen in Ländern mit niedrigeren oder keinen Kohlenstoffpreisen verhindert werden. Der CBAM zielt darauf ab, die mit der Herstellung importierter Waren verbundenen Emissionen (sog. graue Emissionen) genauso zu bepreisen wie in der EU hergestellte Waren, um Wettbewerbsnachteile auszugleichen.

Die Einführung des CBAM durch die EU soll bestehende Maßnahmen ersetzen und insbesondere die Zuweisung von EU-Emissionshandelszertifikaten sowie die Kompensation indirekter Kosten des EU-ETS in Strompreisen beeinflussen.

Der EU-Emissionshandel umfasst derzeit die Sektoren Industrie und Energie und führt zu steigenden CO₂-Preisen, was das Risiko von Carbon Leakage birgt.

Betroffene Produkte

Zu Beginn wird das Grenzausgleichssystem für die Einfuhr von spezifischen Waren und ausgewählten Vorläuferstoffen angewendet, die eine hohe CO₂-Intensität aufweisen. Dazu gehören Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.

Berichtspflicht

Während einer Übergangsperiode von 2023 bis 2025 gelten vereinfachte Berichtspflichten ohne finanzielle Verpflichtungen für Importeure. Das heißt, Importeure müssen berichten, wenn Waren aus den genannten Gruppen des CBAM in die EU eingeführt werden. Importeure müssen hierzu jedes Quartal eines Kalenderjahres einen CBAM-Bericht bis an die EU-Kommission übermitteln. Die vereinfachten Berichtspflichten erstrecken sich auf folgende Datenpunkte:

  • Den Umfang der importierten Waren MWh bei Strom und t bei Waren;
  • Die direkten und indirekten grauen Emissionen der Waren in t CO₂/MWh Strom oder in t CO₂/t Warenart;
  • Den im Herkunftsland fälligen Kohlenstoffpreis für graue Emissionen der importierten Waren, für den der Abzug oder eine andere Form der Kompensation bei der Ausfuhr gilt.

Ab 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben, die den grauen Emissionen der importierten Waren entsprechen. Ab dem 01.01.2025 dürfen dann nur zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in die EU einführen. Importeure benötigen zukünftig eine Genehmigung als CBAM-Anmelder zur Einfuhr von CBAM-Waren in die EU. Dabei soll ein CBAM-Register für Zollbehörden und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten errichtet werden, damit zugelassene CBAM-Anmelder die Zertifikate abgeben können. Die CBAM-Erklärung muss dann bis zum 31. Mai jeden Jahres, für das der Meldung vorausgegangene Kalenderjahr aufgestellt werden.

Um Transparenz und Überprüfbarkeit sicherzustellen, sollen CBAM-Erklärungen von akkreditierten Prüfern zukünftig überprüft werden. Die EU-Kommission überwacht regelmäßig die Wirksamkeit und Funktionsweise des CBAM.

Kleine Mengen importierter Waren, die in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen, können automatisch als von der CBAM-Verordnung ausgenommen behandelt werden, sofern die De-minimis-Ausnahme gilt. In diesem Fall besteht keine Meldepflicht. Die De-minimis-Ausnahme gilt für Sendungen, bei denen der Gesamtwert der CBAM-Waren EUR 150 nicht übersteigt. Daher muss der Gesamtwert der CBAM-Waren in einer Sendung betrachtet werden, und wenn dieser Wert über EUR 150 liegt, gilt die De-minimis-Ausnahme nicht. Wenn in einem bestimmten Quartal keine CBAM-Waren eingeführt (d. h. in den zollrechtlich freien Verkehr überführt) werden, ist für dieses Quartal kein CBAM-Bericht einzureichen.

Der CBAM sorgt dafür, dass für THG-Emissionen bestimmter importierter Güter derselbe Kohlenstoffpreis gezahlt wird wie im EU-ETS. Dies bedeutet, dass beim Import in das Zollgebiet der Union der gleiche Preis erhoben wird, der angefallen wäre, wenn die Waren im EU-ETS hergestellt worden wären. Die Einführung des CBAM ist Teil eines umfassenderen Ansatzes zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung nachhaltiger Produktions- und Handelspraktiken innerhalb der EU.

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