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24.07.2024: Regierungsentwurf zur CSRD-Umsetzung liegt vor

Nächster Schritt zur Verankerung der EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im deutschen Recht

Am 24.07.2024 veröffentlichte das BMJ den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in nationales Recht. Der Entwurf folgt auf den Referentenentwurf vom 22.03.2024.

Mehr als drei Monate nach dem Referentenentwurf vom 22.03.2024 und basierend auf den hierzu veröffentlichten zahlreichen Stellungnahmen hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) nun am 24.07.2024 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht vorgelegt:

  • Der Regierungsentwurf bestätigt, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer sein soll.
  • Darüber hinaus soll die Annahme, dass ein vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes bestellter Abschlussprüfer zugleich als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung als bestellt gilt (sofern kein separater Prüfer bestellt wird), weiterhin nur für die Unternehmen gelten, die erstmals für 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.
  • Die Pflicht zur Aufstellung und Auszeichnung des Nachhaltigkeitsberichts nach dem ESEF-Format soll zeitlich nach hinten verschoben werden und erstmals für nach dem 31.12.2025 beginnende Geschäftsjahre gelten.
  • Abweichend vom Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf keinen eigenständigen Prüfungsbericht mehr vor, d. h. zum Nachhaltigkeitsbericht wird lediglich ein Prüfungsvermerk erteilt.

Auch in Bezug auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bringt der Regierungsentwurf weitere Klarheit, denn ein zentraler Diskussionspunkt des Referentenentwurfs war die Überschneidung mit dem LkSG. Daher soll die Berichtspflicht nach dem LkSG durch eine HGB-konforme CSRD-Berichterstattung ersetzt werden können (Vermeidung einer doppelten Berichterstattung). Zudem soll die Frist zur Einreichung des LkSG-Berichts für das Geschäftsjahr 2023 auf den 31.12.2025 verlängert werden. Darüber hinaus beabsichtigt der Gesetzgeber, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) durch gezielte Anpassungen am LkSG bürokratiearm in das deutsche Recht zu integrieren.

Diese Klarstellungen und Anpassungen sollen den Übergang zur neuen Berichterstattungspflicht erleichtern und Unternehmen erhöhte Rechtssicherheit im Rahmen der Implementierung der nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung bieten. In den kommenden Wochen wird dieser Gesetzentwurf noch im Deutschen Bundestag behandelt – der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt somit abzuwarten.

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