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Thema

Angabepflichten nach der EU-Taxonomie-Verordnung

Herausforderungen für die Praxis

Die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2020 ist – neben weiteren Richtlinien und Verordnungen – ein wichtiger Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit dieser Verordnung legt die EU klare Kriterien und Standards für die Identifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten fest. Zu diesen „grünen“ Wirtschaftsaktivitäten müssen die betroffenen Unternehmen bestimmte Angaben in ihren Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD aufnehmen.

Was ist die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomie fungiert als ein EU-weites Klassifizierungssystem, das darauf abzielt, ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu identifizieren. Als integraler Bestandteil der nachhaltigkeitsbezogenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union etabliert sie präzise Kriterien und Definitionen dafür, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als umweltfreundlich angesehen werden. Ihr vorrangiges Ziel besteht in der Steigerung der Transparenz und Vergleichbarkeit von nachhaltigen Investitionen sowie der Förderung der Umstellung hin zu einer klimaneutralen und ökologisch nachhaltigen Wirtschaft.

In ihrer maßgeblichen Funktion soll die EU-Taxonomie dazu beitragen, Investitionen zielgerichtet auf umweltfreundliche Projekte zu lenken. Darüber hinaus fungiert sie als klar definierter Rahmen für Unternehmen, um ihre Bemühungen und Fortschritte im Bereich der Nachhaltigkeit systematisch zu dokumentieren. Ihr Beitrag zur Lenkung von Kapitalflüssen in Richtung ökologischer Wirtschaftsaktivitäten und ihre Rolle als Instrument der Unternehmensführung im Kontext der Nachhaltigkeit unterstreichen die Bedeutung der EU-Taxonomie im aktuellen wirtschaftspolitischen Kontext der Europäischen Union.

Die EU-Taxonomie-Verordnung konkretisiert sechs Umweltziele, die von Unternehmen erfüllt werden müssen bzw. nicht negativ beeinflusst werden dürfen, um für einzelne oder alle Wirtschaftsaktivitäten den Status der ökologischen Nachhaltigkeit zu erlangen. Diese Ziele dienen als Richtschnur für die Einordnung und Bewertung von Wirtschaftsaktivitäten im Hinblick auf ihre ökologische Auswirkung.

Wieso gibt es die EU-Taxonomie-Verordnung?

Die Einführung der EU-Taxonomie-Verordnung erfolgte mit dem Ziel, ein ausgeglichenes Wirtschaftswachstum zu fördern, welches mit umfassendem Umweltschutz und einer gesteigerten Umweltqualität im Einklang steht, um die nachhaltige Entwicklung Europas zu begünstigen. Das übergeordnete Bestreben ist die Etablierung einer nachhaltigen und ökologisch verträglichen Wirtschaftsstruktur, welche langfristige Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten soll.

Bereits seit März 2018 verfolgt die EU den Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, welcher darauf abzielt, Kapitalflüsse neu zu lenken, um nachhaltige Investitionen zu fördern und ein nachhaltiges sowie integratives Wachstum zu realisieren. Dies wird durch die Bereitstellung klarer Leitlinien für Anleger unterstützt, um ihnen bei der Identifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten behilflich zu sein. Die Schaffung von Vergleichbarkeit zwischen Finanzmarktteilnehmern durch eine entsprechende Taxonomie erleichtert die Entscheidungsfindung für Anleger und trägt zur Finanzierung nachhaltiger Projekte bei.

Darüber hinaus besteht ein weiteres Ziel der EU darin, bis 2050 ein klimaneutrales Europa zu verwirklichen und die Pariser Klimaziele zur Reduzierung der globalen Erwärmung zu erreichen.

Ein zentraler Zweck der EU-Taxonomie-Verordnung liegt in der Bekämpfung von Greenwashing, definiert als die irreführende Bewerbung von Produkten als umweltfreundlich, um unlautere Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Durch klare Kriterien und Leitlinien soll die Verordnung sicherstellen, dass ausschließlich tatsächlich nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten als solche gekennzeichnet werden, wodurch das Vertrauen der Anleger gestärkt wird und eine authentische Förderung von Umweltschutzzielen gewährleistet wird.

Wie profitieren Unternehmen von der EU-Taxonomie-Verordnung?

Die Einführung der EU-Taxonomie-Verordnung eröffnet Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, von einer klaren Ausrichtung auf Nachhaltigkeit zu profitieren. Durch die Anwendung sog. technischer Bewertungskriterien, welche auf präzise definierten Nachhaltigkeitsindikatoren basieren, wird eine zuverlässige, kohärente und vergleichbare Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen gewährleistet. Dies ermöglicht es Unternehmen nicht nur ihre eigenen Nachhaltigkeitsbemühungen transparent darzulegen, sondern erleichtert auch Investoren und anderen Marktteilnehmern die Einschätzung und Vergleichbarkeit.

Die Informationen gemäß der EU-Taxonomie könnten Unternehmen in der Zukunft möglicherweise finanzielle Erleichterungen in Form von verbessertem Zugang zu Fördermitteln, günstigeren Krediten und weiteren finanziellen Anreizen bieten. Die realisierbaren Vorteile können nicht nur die finanzielle Situation der Unternehmen stärken, sondern auch als Anreiz dienen, vermehrt in nachhaltige Praktiken zu investieren.

Ein weiterer positiver Aspekt der EU-Taxonomie ist die Möglichkeit für kleinere Unternehmen, freiwillig den Kriterien und Standards der Verordnung zu entsprechen. Dies bietet diesen Unternehmen die Möglichkeit, sich freiwillig auf dem Markt als nachhaltig und umweltbewusst zu positionieren, ohne dabei mit zusätzlichen regulatorischen Belastungen konfrontiert zu werden. Die freiwillige Einhaltung der EU-Taxonomie-Standards kann für kleinere Unternehmen zu einem Wettbewerbsvorteil führen und ihre Glaubwürdigkeit in Bezug auf Nachhaltigkeit stärken.

Wer muss berichten?

Erstmalig bestand eine Berichtspflicht für bestimmte Aspekte der EU-Taxonomie-Verordnung bereits für das Geschäftsjahr 2021 (im Jahr 2022). Dabei wurden und werden sowohl der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen als auch der Umfang der anzugebenden Informationen über mehrere Jahre ausgeweitet. Seit dem Inkrafttreten der CSRD knüpft die Pflicht zur Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung an die CSRD-Berichtspflicht an (Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung verweist auf die Artikel 19a und 29a der CSRD).

Die bisherigen Erleichterungen bzgl. der EU-Taxonomie waren darauf ausgerichtet, den Aufwand der Unternehmen zu minimieren. Im Geschäftsjahr 2021 mussten Unternehmen lediglich die Taxonomie-fähigen Wirtschaftstätigkeiten für klimabezogene Umweltziele (1 und 2) identifizieren. Im folgenden Jahr waren sowohl die Taxonomie-Fähigkeit als auch die Taxonomie-Konformität zu bestimmen. Für das Geschäftsjahr 2023 kam eine vereinfachte Berichtspflicht für nicht-klimabezogene Umweltziele hinzu, bei der die Taxonomie-Fähigkeit nach den vier weiteren Umweltzielen berichtet werden musste. Seit dem Geschäftsjahr 2024 sind Unternehmen verpflichtet, sowohl die Taxonomie-Fähigkeit als auch die Taxonomie-Konformität für alle sechs Umweltziele zu berichten:

Sechs Umweltziele

Die EU-Taxonomie-Verordnung definiert sechs Umweltziele, die eine zentrale Rolle bei der Bewertung der Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten spielen:

1. Klimaschutz
Wirtschaftstätigkeiten sollen darauf abzielen, Treibhausgasemissionen zu stabilisieren, indem diese Emissionen entweder vermieden, verringert oder gespeichert werden. Dieser Schwerpunkt trägt zur Bekämpfung des Klimawandels bei.

2. Anpassung an den Klimawandel
Ziel ist es, nachteilige Auswirkungen des aktuellen oder zukünftigen Klimas zu verringern oder zu vermeiden. Hierbei geht es nicht nur um die Anpassung von Aktivitäten, sondern auch um den Schutz von Menschen, Natur und Vermögenswerten vor den Auswirkungen des Klimawandels.

3. Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
Unternehmen sollen sich gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften darauf konzentrieren, Wasser- und Meeresressourcen nachhaltig zu nutzen und zu schützen.

4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Diese Zielsetzung beinhaltet Maßnahmen zur Verbesserung der Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten. Unternehmen sollen den Ressourcenverbrauch verringern und durch Maßnahmen wie Produktgestaltung, Materialauswahl und Kreislaufwirtschaftsmodelle dazu beitragen.

5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Unternehmen sind aufgefordert, ihre Aktivitäten gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften so auszulegen, dass Umweltverschmutzung vermieden oder verringert wird.

6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Wirtschaftstätigkeiten sollen dazu beitragen, die Biodiversität und Ökosysteme zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Dies umfasst auch die Verbesserung der Ökosystemdienstleistungen, die in vier Kategorien unterteilt sind: Versorgungsleistungen, Regulierungsleistungen, Unterstützungsdienste und kulturelle Dienstleistungen.

Die Existenz einheitlicher Kriterien für jedes Umweltziel ist von entscheidender Bedeutung, um die Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten zu bewerten. Die Verordnung betont, dass eine Wirtschaftstätigkeit nur dann als ökologisch nachhaltig betrachtet werden sollte, wenn ihre Umweltauswirkungen nicht den Nutzen für die Umwelt übersteigen. Diese Langfristorientierung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass wirtschaftliche Aktivitäten nicht zu nachteiligen Effekten führen und dauerhaft umweltfreundlich sind.

Die EU-Taxonomie-Verordnung berücksichtigt die OECD-Leitsätze und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der IAO. Dies gewährleistet, dass ökologische Nachhaltigkeit nicht isoliert betrachtet wird, sondern auch soziale Verantwortung und Menschenrechte miteinbezieht.

Taxonomie-Fähigkeit versus Taxonomie-Konformität

Bei der Klassifizierung von Wirtschaftsaktivitäten nach der EU-Taxonomie stellt sich die Frage, ob die betreffenden Tätigkeiten Taxonomie-fähig und ggf. auch Taxonomie-konform sind. Diese beiden Begrifflichkeiten werden in der Verordnung definiert.

Taxonomie-Fähigkeit bezieht sich darauf, ob ein Unternehmen, eine Institution oder ein Finanzprodukt seine Wirtschaftstätigkeiten dem in der Taxonomie enthaltenen Kriterienkatalog überhaupt zuordnen kann. D.h. es geht um die Frage, ob die betreffende Wirtschaftstätigkeit explizit in der EU-Taxonomie aufgeführt wird als möglicherweise nachhaltige Aktivität oder nicht. Sofern eine Wirtschaftstätigkeit nicht in der Taxonomie enthalten ist, gilt sie automatisch als nicht Taxonomie-fähig und damit als nicht nachhaltig. Es wird zwischen drei Aktivitäten unterschieden:

  1. Direkte Wirtschaftstätigkeiten („direct activities“): leisten direkt einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele.
  2. Ermöglichende Wirtschaftstätigkeiten („enabling activitites“): ermöglichen es unmittelbar anderen Tätigkeiten, einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele zu leisten.
  3. Übergangstätigkeiten („transitional activities“): Wirtschaftstätigkeiten, für die es keine nachhaltigere Alternative gibt; sie leisten einen Beitrag, wenn sie den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft unterstützen.

Taxonomie-Konformität bedeutet dahingegen, dass die Wirtschaftsaktivitäten eines Unternehmens nicht nur den Kriterien zugeordnet werden (d.h. Taxonomie-fähig sind), sondern darüber hinaus auch den spezifischen Anforderungen und Kriterien der EU-Taxonomie entsprechen. Dies schließt folgende Anforderungen mit ein:

  1. Wesentlicher Beitrag zu einem Umweltziel („substantial contribution“)
  2. Keine erheblichen Beeinträchtigungen eines anderen Umweltziels (“do no significant harm“ (DNSH))
  3. Einhaltung sozialer Mindeststandards („minimum safeguards“)
  4. Erfüllung technischer Bewertungskriterien

Wie können Unternehmen die Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung umsetzen?

Die erfolgreiche Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung erfordert eine systematische Vorgehensweise, die verschiedene Aspekte berücksichtigt.

  • Zuerst identifiziert das Unternehmen all seine Wirtschaftsaktivitäten. Innerhalb jedes Umweltziels sind Wirtschaftsaktivitäten in der Taxonomie gelistet. Ist die ausgeübte Wirtschaftstätigkeit in einem Umweltziel gelistet, muss untersucht werden, ob die Beschreibung zutreffend ist. Wenn dies zu bejahen ist, ist die Wirtschaftsaktivität Taxonomie-fähig, weshalb im nächsten Schritt die Taxonomie-Konformität getestet werden muss.
  • Wirtschaftsaktivitäten müssen die vier Kriterien erfüllen, um als umwelt- und sozialverträglich bewertet zu werden, die oben beschrieben wurden:
    • Wirtschaftsaktivitäten leisten einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen, indem sie es anderen Tätigkeiten ermöglichen, einen bedeutenden Beitrag zu einem oder mehreren der Ziele zu leisten.
    • Die Wirtschaftsaktivität darf die Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen. Die EU-Taxonomie-Verordnung enthält Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob die einem Umweltziel zugeordnete Aktivität die weiteren Umweltziele beeinträchtigt. Dabei sind sowohl die Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst als auch die durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen.
    • Es muss sichergestellt werden, dass der Mindestschutz eingehalten wird. Hierunter fallen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (ILO) und die Internationale Charta der Menschenrechte.
    • Die sog. technischen Bewertungskriterien sind in der EU-Taxonomie-Verordnung jeweils unter der Wirtschaftsaktivität aufgeführt und müssen eingehalten werden.

       Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, gilt die Wirtschaftsaktivität als Taxonomie-konform.

Welche Angaben sind zwingend zu machen?

Nach der Prüfung auf Taxonomie-Fähigkeit und -Konformität müssen Unternehmen für die Berichterstattung Taxonomie-Quoten berechnen. Es gibt drei Taxonomie-Quoten:

  • Umsatz – „nachhaltigkeitsbezogene Umsatzerlöse“: Anteil der Umsatzerlöse, der mit Produkten/Dienstleistungen aus Taxonomie-konformen Wirtschaftstätigkeiten erzielt wird
  • CapEx – „nachhaltigkeitsbezogene Investitionsausgaben“: Anteil der Investitionsausgaben, der mit Taxonomie-konformen Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang steht
  • OpEx – „nachhaltigkeitsbezogene Betriebskosten“: Anteil der Betriebsausgaben, der mit Taxonomie-konformen Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang steht

Die Quoten werden in einer im Anhang der EU-Taxonomie-Verordnung enthaltenen und zwingend zu nutzenden Vorlage in tabellarischer Form aufgelistet.

Welche Herausforderungen bestehen für Unternehmen in der Praxis?

Die Umsetzung der Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung stellt für Unternehmen eine Reihe von Herausforderungen dar, insbesondere hinsichtlich der Beschaffung von Informationen und der Offenlegung von Daten. Eine zentrale Schwierigkeit besteht darin, dass Finanzmarktteilnehmer möglicherweise Probleme haben, alle erforderlichen Informationen zu erhalten. In solchen Fällen erlaubt die Verordnung die Nutzung zusätzlicher Bewertungen und Schätzungen aus anderen Quellen. Es ist jedoch erforderlich, diese Ersatzquellen mit Vorsicht zu verwenden; Unternehmen müssen die Art und Weise sowie die Gründe für die Nutzung dieser Quellen detailliert darlegen. Dies erfordert von Unternehmen nicht nur Genauigkeit bei der Datenerfassung, sondern auch eine klare Kommunikation über den Umgang mit Unsicherheiten in den Informationen.

Die Notwendigkeit zur jährlichen Ermittlung und Offenlegung der drei Taxonomie-Quoten stellt eine weitere Herausforderung dar, weil es nicht nur um die Bereitstellung quantitativer Daten geht, sondern auch um eine präzise und umfassende Darlegung der ökologisch nachhaltigen Aspekte der jeweiligen Geschäftstätigkeiten. Unternehmen müssen in der Lage sein, ihre finanziellen Ressourcen und Leistungen transparent in Bezug auf die definierten Nachhaltigkeitsziele zu dokumentieren.

Die Sorgfalt bei der Auswahl und Interpretation von Daten sowie eine klare Dokumentation der Methodik sind entscheidend, um die Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung zu erfüllen. Unternehmen müssen nicht nur eine effektive Datenstrategie implementieren, sondern auch sicherstellen, dass ihre Kommunikation transparent und konsistent ist, um das Vertrauen der Stakeholder zu wahren.

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