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Auswirkungen der CSRD auf privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand

IDW äußert sich zu den (un-)mittelbaren Auswirkungen der CSRD-Umsetzung in nationales Recht auf öffentliche Unternehmen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat in einem umfassenden Schreiben vom 04.09.2024 die komplexen Auswirkungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf öffentliche Unternehmen analysiert. Es werden unmittelbare und mittelbare Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie Änderungen in Landesgesetzen detailliert erörtert. Zudem diskutiert das IDW u. a. die Anwendbarkeit der EU-Taxonomie-Verordnung für mittelbar betroffene Unternehmen.

Das IDW hat am 04.09.2024 ein umfassendes Schreiben an die Finanz-, Innen- und Wissenschaftsministerien der Länder gerichtet, in dem die möglichen komplexen Auswirkungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf bestimmte privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand bzw. andere öffentlich-rechtliche Organisationsformen analysiert werden. Das Schreiben beleuchtet die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der geplanten CSRD-Umsetzung in Deutschland auf diese Unternehmen, Änderungen in Landesgesetzen, den Anwendungsbereich für die mittelbare Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie Fragen zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung.

Unmittelbare und mittelbare Betroffenheit

Dabei gilt:

  • Unmittelbare Betroffenheit: Unternehmen der öffentlichen Hand in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellten haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB), die als „groß“ i. S. d. § 267 HGB gelten, sind unmittelbar von der CSRD betroffen. Sie müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß §§ 289b bis 289g HGB-E erstellen.
  • Mittelbare Betroffenheit: Kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form sowie öffentlich-rechtliche Organisationsformen können über Verweisungen in Errichtungsgesetzen, Landesrecht, Satzungen oder Gesellschaftsverträgen mittelbar betroffen sein.

Das IDW geht davon aus, dass folgende Unternehmen von der mittelbaren Pflicht betroffen sein könnten:

  • Privatrechtliche KMU der öffentlichen Hand
  • Öffentlich-rechtliche Organisationsformen wie:
    • Eigenbetriebe
    • Zweckverbände
    • Anstalten des öffentlichen Rechts
    • Hochschulen
    • Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts
    • Stiftungen

Dies gilt insbesondere, wenn sie ungeachtet ihrer tatsächlichen Größe oder Rechtsform „wie große Kapitalgesellschaften“ berichten müssen.

Eindeutige versus weniger eindeutige Berichtspflicht

Das IDW differenziert zwischen einer eindeutigen und weniger eindeutigen Rechtsgrundlage für die Berichtspflicht.

Eine eindeutige Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung liegt nach IDW-Auffassung bei einem Verweis auf Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften vor.

 Weniger eindeutig ergibt sich die Berichtspflicht bei

  • unterschiedlichen Anforderungen an Jahresabschluss und Lagebericht (wenn z. B. hinsichtlich des Jahresabschlusses allgemein auf die Regelungen für große Kapitalgesellschaften, für den Lagebericht jedoch konkret „nur“ auf § 289 HGB Bezug genommen wird) oder
  • branchenbezogenen Anforderungen aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

In den weniger eindeutigen Fällen sieht das IDW keine generelle Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen und insbesondere unterschiedlicher Formulierungen gibt, sodass es gleichzeitig auch eine große Anzahl möglicher verschiedener unmittelbarer und mittelbarer Auswirkungen durch die CSRD und ihre Umsetzung gibt. Vor diesem Hintergrund haben einige Bundesländer zwischenzeitlich Änderungen an Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen vorgenommen, um ungewollte indirekte Auswirkungen – z. B., wenn es Vorgaben gibt, dass die Rechnungslegung und Berichterstattung unabhängig von der tatsächlichen Unternehmensgröße nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen zu erfolgen hat – zu verhindern.

Änderungen in Landesgesetzen

Es gab bereits verschiedene Gesetzesinitiativen in einzelnen Bundesländern, die darauf abzielen, mittelbare Verpflichtungen zu vermeiden:

  • Mecklenburg-Vorpommern: Änderung der Kommunalverfassung (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 KV MV), um kleine und mittelgroße privatrechtliche Beteiligungen in kommunaler Hand von der Nachhaltigkeitsberichterstattung auszunehmen (obwohl sie ansonsten weiterhin wie große Kapitalgesellschaften bilanzieren müssen).
  • Bayern: Änderung der Landeshaushaltsordnung (Art. 65), um eine Ausnahmemöglichkeit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Landesbeteiligungen zu schaffen. Außerdem soll es Änderungen für kommunale Unternehmen geben.
  • Nordrhein-Westfalen: Erleichterungen für kommunale Unternehmen durch das 3. NKFWG, jedoch keine Änderungen für Unternehmen des Landes.

Inwieweit auch andere Bundesländer noch Anpassungen planen, ist nicht bekannt.

Änderung in § 65 Bundeshaushaltsordnung (BHO)

Auf Bundesebene sieht der RegE des Gesetzes zur CSRD-Umsetzung vom 24.07.2024 eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung (§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO-E) vor, die Ausnahmen für Bundesbeteiligungen ermöglicht. So soll sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kleinen und mittleren Unternehmen allein nach dem Gesellschaftsvertrag richten, sofern dem nicht gesetzliche Normen entgegenstehen.

Ausnahmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Konzernprivileg

Der RegE zur CSRD-Umsetzung sieht in § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E Befreiungsmöglichkeiten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelgesellschaftsebene vor. Diese Befreiung gilt, unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das berichtspflichtige Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einbezogen ist und dieser Konzernlagebericht einen Nachhaltigkeitsbericht enthält. Das IDW geht davon aus, dass das Konzernprivileg gemäß § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E regelmäßig auch für privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand auf Landesebene und auf kommunaler Ebene anwendbar ist, solange die landesrechtlichen Vorschriften oder die Satzung nichts Gegenteiliges regeln.

Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung

Bezüglich der Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung bei mittelbar von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffenen Unternehmen besteht laut Auffassung des IDW noch Unsicherheit. Die Taxonomie-Verordnung gilt grundsätzlich nur für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der durch die CSRD angepassten Bilanzrichtlinie fallen. Privatrechtliche KMU der öffentlichen Hand sowie öffentlich-rechtliche Organisationsformen fallen somit nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der CSRD. Für mittelbar betroffene Unternehmen könnte sich allenfalls aus nationalem Recht eine Anwendungspflicht ergeben, was bisher nicht kodifiziert wurde. Darüber hinaus wird diskutiert, ob eine Pflicht zur Ergänzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung um Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung aus den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) abgeleitet werden kann (vgl. § 289c Abs. 6 HGB-E i. V. m. ESRS 1.113).

Fazit

Insgesamt ist festzustellen, dass in der Praxis noch viel Unsicherheit herrscht in Bezug auf die Übertragung von Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf privatrechtliche KMU der öffentlichen Hand bzw. andere öffentlich-rechtliche Organisationsformen. Das IDW betont, dass eine Klarstellung durch die zuständigen Ministerien zu den offenen Fragen wünschenswert wäre, um Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu schaffen.

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