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News

Wahrung der Unabhängigkeit bei Beratung zur Nachhaltigkeits­berichterstattung

Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen streng auf ihre Unabhängigkeit achten. Welche Beratungsleistungen zulässig sind und wann die Grenze zum Interessenkonflikt überschritten wird, hängt von der Art der Beratung ab. Darüber berichtet die IDW Life in ihrer Ausgabe „September 2024“

Bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung spielt die Unabhängigkeit der Prüfer eine zentrale Rolle. Insbesondere das sogenannte Selbstprüfungsverbot besagt, dass Personen, die an der Erstellung oder Entstehung der zu prüfenden Unterlagen maßgeblich beteiligt waren, nicht gleichzeitig als Prüfer agieren dürfen. Der Hintergrund dieser Regelung liegt in der Sorge, dass Prüfer, die selbst an der Erstellung beteiligt waren, eigene Fehler entweder nicht erkennen oder sie absichtlich verbergen könnten, um sich vor negativen Konsequenzen zu schützen. Dieses Risiko wird als „Verdeckungsrisiko“ bezeichnet.

Die Ausgabe vom September 2024 der IDW Life berichtet zu dieser Thematik.

Grundsätzlich dürfen Prüfer Beratungsleistungen anbieten, solange diese keine direkten Auswirkungen auf den Prüfungsgegenstand der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben. Eine detaillierte Unterscheidung ist jedoch erforderlich, da das Leistungsspektrum eines Wirtschaftsprüfers bei nicht-finanziellen Informationen breit gefächert ist.

Eine allgemeine Beratung, wie etwa Workshops zu gesetzlichen Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, gefährdet die Unabhängigkeit des Prüfers nicht. Ebenso unbedenklich sind Beratungsleistungen, die lediglich indirekte Auswirkungen auf den Prüfungsgegenstand haben. Dazu zählen beispielsweise Hinweise, wie ein Unternehmen relevante Fakten zu einem bestimmten Nachhaltigkeitsthema ermitteln kann, oder Empfehlungen zur Auswahl und zum Betrieb von IT-Tools, die Daten wie Energieverbrauch oder CO2-Ausstoß erfassen.

Auch Beratungsleistungen zur Implementierung von Systemen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erlaubt, solange die Entscheidungen über deren Implementierung beim Mandanten verbleiben und sich der Prüfer auf allgemeine Empfehlungen beschränkt. Problematisch wird es allerdings, wenn der Prüfer direkt in die Ausgestaltung der Berichtssysteme oder Prozesse zur Erhebung relevanter nicht-finanzieller Informationen eingebunden ist.

Besondere Vorsicht gilt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIE). Nach der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht dürfen Prüfer, die eine Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines PIEs durchführen, keine weiteren Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte erbringen. Dies schließt auch Dienstleistungen für Mutter- oder Tochterunternehmen innerhalb der EU ein, die auf der sogenannten „Blacklist“ der EU-Verordnung gelistet sind. Insgesamt bleibt es für Prüfer essenziell, ihre Unabhängigkeit zu wahren und klare Grenzen zwischen Beratungs- und Prüfungstätigkeiten zu ziehen, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.

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