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News

IDW veröffentlicht Fragen und Antworten zum Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission

Erste Analyse des Omnibus-Vorschlags zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung

Am 26.02.2025 legte die Europäische Kommission einen Omnibus-Vorschlag in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung vor. Es wurden u. a. Vorschläge zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Basierend hierauf hat das IDW ein erstes Fragen-und-Antworten-Papier zu diesen vorgeschlagenen Änderungen veröffentlicht.

Das IDW hat am 27.02.2025 ein umfassendes Fragen-und-Antworten-Papier (F&A) zum neuen Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Das Papier bietet eine erste Analyse der geplanten Änderungen und deren Auswirkungen auf Unternehmen und Nachhaltigkeitsprüfer. Hintergrund sind die Vorschläge der EU-Kommission vom 26.02.2025 zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und weiterer Regelungen (sog. Omnibus-Paket). Ziel der geplanten Änderungen ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen zu vereinfachen und gleichzeitig die regulatorische Belastung zu reduzieren.

Der Omnibus-Vorschlag besteht aus zwei separaten Richtlinien-Vorschlägen:

  • COM(2025)80: soll die Einführung der Berichtspflicht für bestimmte Unternehmen um zwei Jahre verschieben.
  • COM(2025)81: enthält Änderungsvorschläge an der CSRD und der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive), insbesondere zur Reduzierung der Berichtspflichten.

Kernpunkte des IDW-F&A-Papiers

Das IDW analysiert in seinem F&A-Papier die zentralen Änderungsvorschläge der EU-Kommission und deren Auswirkungen auf Unternehmen und Prüfer in insgesamt 17 Fragen, die sich auf die drei großen Bereiche Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zeitliche Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verteilen. Folgende Inhalte werden dabei u. a. behandelt:

  • Neudefinition des Anwendungsbereichs der CSRD: Anpassung der Kriterien, welche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind (1.000-Personen-Grenze für Mitarbeiter, Erhöhung der Schwellenwerte für Nicht-EU-Unternehmen).
  • Erleichterung bei der Berichterstattung zur Wertschöpfungskette: Reduzierung der Anforderungen an die Datenerhebung, um die praktische Umsetzung zu erleichtern (insbesondere bei Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern in der Wertschöpfungskette).
  • Europäische Berichtsstandards ESRS: Verzicht auf sektorspezifische ESRS; zudem sollen die bestehenden ESRS überarbeitet werden mit dem Ziel, die Datenpunkte erheblich zu reduzieren.
  • Tagging: Bis zum Erlass einer entsprechenden delegierten Verordnung soll die elektronische Auszeichnung nicht verpflichtend sein.
  • Neuregelung der Taxonomie-Berichterstattung: Klärung und Anpassung der Anforderungen zur besseren Umsetzbarkeit: Berichtspflicht erst ab EUR 450 Mio. Umsatz sowie weitere Modifikationen hinsichtlich der Inhalte.
  • Änderungen bzgl. der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Mögliche Anpassungen der Prüfungsstandards, insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Methodik der Limited Assurance; Verzicht auf die Erweiterung zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Das Prüfungsurteil selbst soll inhaltlich ebenso wenig geändert werden wie die Anforderungen an einen Nachhaltigkeitsprüfer.
  • Zeitliche Verschiebung der Umsetzung: Verlängerung der Übergangsfristen, um Unternehmen mehr Zeit für die Implementierung der neuen Vorgaben zu geben (Unternehmen der sog. „zweiten Welle“ sollen für am oder nach dem 01.01.2027 beginnende Geschäftsjahre berichtspflichtig werden, Unternehmen der sog. „dritten Welle“ für am oder nach dem 01.01.2028 beginnende Geschäftsjahre).

Das F&A-Papier des IDW dient als Orientierungshilfe für Wirtschafts- bzw. Nachhaltigkeitsprüfer und Unternehmen, um die geplanten regulatorischen Änderungen besser zu verstehen. Es zeigt deutlich auf, welche Unternehmen betroffen sein sollen und welche Erleichterungen vorgesehen sind.

Die Vorschläge der EU-Kommission durchlaufen nun das EU-Gesetzgebungsverfahren im Parlament und Rat. Anpassungen sind möglich, bevor die neuen Regelungen in Kraft treten. Unternehmen sollten die Entwicklungen genau verfolgen, um rechtzeitig auf neue Anforderungen reagieren zu können. Nachdem sich an den Anforderungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung für große kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland allerdings nichts ändern soll, bleibt der nationale Gesetzgeber weiterhin gefordert, die deutsche Umsetzung der im Jahr 2023 in Kraft getretenen CSRD möglichst bald umzusetzen, damit zumindest in diesem Bereich schnellstmöglich die notwendige Rechtssicherheit für die Unternehmen und deren Prüfer geschaffen werden kann.

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