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Freiwillige Nachhaltigkeits­berichterstattung nach VSME-Standard

EFRAG-Standard für freiwillig berichtende Unternehmen gewinnt stark an Bedeutung

Die EU-Kommission plant eine umfassende Überarbeitung der bestehenden Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der CSRD sowie auch die Schaffung von Erleichterungen bei den Berichtsinhalten. Mit den sog. Omnibus-Vorschlägen vom 26.02.2025 sollen etwa 80 % der bisher berichtspflichtigen Unternehmen aus der Berichtspflicht herausfallen. Höhere Schwellenwerte, vereinfachte Regeln für KMU und Maßnahmen gegen den sog. “Trickle-down-Effekt” stehen im Mittelpunkt der jüngsten Vorschläge. Der VSME-Standard soll hier eine wichtige Rolle für eine freiwillige Berichterstattung einnehmen.

Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 im Rahmen des sog. Omnibus-Pakets weitreichende Änderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgeschlagen. Ziel ist es, Berichtspflichten erheblich zu reduzieren und Unternehmen von übermäßiger Bürokratie zu entlasten. Durch die Anpassungen würden etwa 80 % der bislang unter die CSRD-Pflicht fallenden Unternehmen künftig von der Berichterstattung nach den ESRS ausgenommen werden. Darüber hinaus soll sich für Unternehmen der Kohorte 2 (d. h. die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtigen großen, nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften) eine Verschiebung um  zwei Jahre bis zum Geschäftsjahr 2027 ergeben.

Die EU erwartet in diesem Zusammenhang, dass die Anzahl derjenigen Unternehmen, die auf freiwilliger Basis einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, deutlich zunehmen wird. Dies nicht nur, weil es die Realität erfordert, entsprechende Informationen bereitzustellen (z. B., weil andere Unternehmen derselben Branche es tun), sondern auch, weil es aufgrund der Einbindung in Liefer- bzw. Wertschöpfungsketten zur (faktischen) Pflicht wird, anderen Unternehmen (z. B. innerhalb eines Konzerns), Kunden oder Lieferanten bestimmte nachhaltigkeitsbezogene Informationen bereitzustellen.

Um der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung Leitlinien, Struktur und damit auch Vergleichbarkeit zu geben, beabsichtigt die EU, den seit Dezember 2024 von der EFRAG in finaler Form vorliegenden Standard „EFRAG Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs (VSME)“ als Delegierten Rechtsakt zu verabschieden und im EU-Amtsblatt bekannt zu machen. Damit soll der VSME-Standard den gleichen Stellenwert haben wie die European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Der VSME-Standard basiert auf dem Wesentlichkeitsprinzip, d.h. Unternehmen stellen nur relevante Daten dar. Er gliedert sich in zwei Module:

  1. Basismodul (basic module): Dieses Modul enthält grundlegende Offenlegungsanforderungen zu den Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG). Es stellt die „Einstiegsstufe“ für eine VSME-konforme Berichterstattung dar.
  2. Umfassendes Modul (comprehensive module): Dieses Modul baut auf dem Basismodul auf. Es erfordert dessen Beachtung und beinhaltet ergänzende Datenpunkte, die vor allem für Banken, Investoren und große Geschäftspartner von Interesse sind (hierzu zählen bspw. spezifische Klimaziele, branchenspezifische Risiken oder detaillierte Angaben zu Menschenrechtspolitiken).

Ein Unternehmen, das auf freiwilliger Basis – aber dennoch ESRS-konform – berichten will, kann sich entscheiden, auf den VSME-Standard anstelle der sog. „full ESRS“ abzustellen. Darüber hinaus kann es in Bezug auf die Anwendung des VSME wählen zwischen einer Nutzung „nur“ des Basismoduls oder darüber hinaus einer Beachtung der im comprehensive module enthaltenen Angaben.

Das Basismodul verlangt Standardkennzahlen in den Bereichen E, S und G, die weniger umfangreich sind als in den „full ESRS“. Es ist wie folgt in elf Kapitel gegliedert:

  • zwei allgemeine Kapitel (vergleichbar ESRS 1 und ESRS 2)
  • fünf themenspezifische Kapitel zu „E“ (Umwelt)
  • drei themenspezifische Kapitel zu „S“ (Social)
  • ein themenspezifisches Kapitel zu „G“ (Governance)

Darauf aufbauend enthält das umfassende Modul weitere neun Kapitel mit Angaben, die jeweils über die entsprechend im Basismodul geforderten Angaben hinausgehen (zusätzliche Berichtspflichten):

  • zwei allgemeine Kapitel (weitere Inhalte vergleichbar ESRS 1 und ESRS 2)
  • zwei weitere themenspezifische Kapitel zu „E“ (Umwelt)
  • drei weitere themenspezifische Kapitel zu „S“ (Social)
  • zwei weitere themenspezifische Kapitel zu „G“ (Governance)

Das Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befindet sich derzeit im Entwurfsstadium und muss den legislativen Prozess der EU durchlaufen. Änderungen an den Richtlinienentwürfen sind während dieses Verfahrens möglich, bevor das Paket letztendlich im EU-Parlament sowie im EU-Rat verabschiedet und dann im EU-Amtsblatt veröffentlicht wird und in Kraft treten kann.

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