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„Stop-the-Clock“-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlich

Nach Zustimmung des EU-Parlaments und des EU-Rates wurde die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Mit der Veröffentlichung der „Stop-the-Clock“-Richtlinie zur Änderung der CSRD im EU-Amtsblatt am 16.04.2025 ist die befristete Verschiebung der Anwendungspflichten nach CSRD und CSDDD offiziell. Große Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU erhalten dadurch zwei Jahre mehr Zeit für die erstmalige Nachhaltigkeitsberichterstattung, für die CSDDD wurde die Frist zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten um ein Jahr verlängert. Nun sind die Mitgliedstaaten gefordert, die Vorgaben aus COM(2025)80 bis Ende 2025 in nationales Recht umzusetzen.

Mit der Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2025/794 im Amtsblatt der Europäischen Union am 16.04.2025 wird die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vom 14.12.2022 modifiziert und damit die Verschiebung der Anwendungspflichten der CSRD sowie der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) formell bestätigt (sog. „Stop-the-Clock“). Zuvor hatten das Europäische Parlament am 03.04.2025 (siehe News vom 04.04.2025) und der Rat der Europäischen Union am 15.04.2025 der entsprechenden Anpassung zugestimmt.

Die Änderungsrichtlinie sieht vor, dass sich der Beginn der Berichtspflichten nach der CSRD für große Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um zwei Jahre auf das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028 verschiebt. Die Umsetzungspflichten im Rahmen der CSDDD werden für die Mitgliedstaaten um ein Jahr hinausgeschoben (bis 26.07.2027).

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die entsprechenden Änderungen an der CSRD aus der neuen Richtline bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht zu überführen. Neben der Umsetzung der aktuellen „Stop-the-Clock“-Richtlinienänderungen ist der deutsche Gesetzgeber nach wie vor verpflichtet, die eigentlich bis Juli 2024 umzusetzenden Regelungen der CSRD an sich in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt daher abzuwarten, wann und in welcher Form der deutsche Gesetzgeber die Grundlagen für die europäisch vorgesehene Nachhaltigkeitsberichterstattung national umsetzen wird. Aus Sicht der von der Berichterstattungspflicht betroffenen Unternehmen wäre eine zeitnahe Rechtsicherheit im Jahr 2025 zu begrüßen.

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