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Rückwirkende Satzungsänderung zur Nachhaltigkeits­berichterstattung

Unternehmen der öffentlichen Hand können Satzungen nicht beliebig rückwirkend ändern, um Nachhaltigkeitsberichtspflichten zu umgehen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt klar: Eine Befreiung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Kleine und mittlere Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Organisationen können mittelbar von der Berichtspflicht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) betroffen sein, etwa durch Regelungen in Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder landesrechtlichen Verweisen.

Um den mittelbaren Berichtspflichten entgegenzuwirken, haben mehrere Bundesländer Anpassungen im Landesrecht vorgenommen. Ziel ist es, kleinere Kapitalgesellschaften und kommunale Unternehmen zu entlasten – etwa durch die Abschaffung der Prüfungspflicht oder den Verzicht auf einen Lagebericht, unabhängig von der Rechtsform.

Beispielsweise hat Nordrhein-Westfalen mit dem Dritten NKW-Weiterentwicklungsgesetz vom März 2024 entsprechende Erleichterungen beschlossen. Diese gelten rückwirkend zum 31.12.2023, betreffen jedoch nur die landesrechtliche Ebene. Strengere Vorgaben in Satzungen oder Gesellschaftsverträgen bleiben davon unberührt und sind für Abschlussprüfer weiterhin relevant.

Laut dem IDW ist eine rückwirkende Satzungsänderung grundsätzlich unwirksam, wenn sie auf ein bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr zielt. Für das laufende Geschäftsjahr kann eine Änderung bis zum Abschlussstichtag eine wirksame Befreiung von der Berichtspflicht bewirken – vorausgesetzt, das Unternehmen fällt nicht originär unter die CSRD.

Für ein bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr sind Änderungen nur noch eingeschränkt möglich. Ein satzungsdurchbrechender Beschluss kann noch zwischen Abschlussstichtag und Abschlussprüfung gefasst werden, um Berichtspflichten für das vergangene Jahr auszusetzen. Dieser müsste jedoch mit einer Satzungsänderung für das laufende Geschäftsjahr oder künftige Geschäftsjahre verbunden werden.

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