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11 Modulvorschläge zu IDW RS FAB 100 bleiben im Entwurfsstadium

Wegen der laufenden Überarbeitung der ESRS wird die Finalisierung noch bestehender Modul-Entwürfe zunächst ausgesetzt

Mit dem Standard IDW RS FAB 100 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer im vergangenen Jahr begonnen, praxisrelevante Fragestellungen zur Auslegung spezifischer ESRS-Vorschriften anhand einzelner Module jeweils vertieft zu diskutieren und die IDW-Sichtweise zu formulieren. Da aufgrund des andauernden Überarbeitungsprozesses der ESRS mit umfassenden inhaltlichen Veränderungen an den Standards zu rechnen ist, belässt das IDW die derzeit elf noch vorliegenden Entwürfe zu neuen Modulen in diesem Stadium.

Der FAB des IDW (Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland) hat in seiner Sitzung am 27.05.2025 entschieden, die weiteren Arbeiten an dem Modulstandard IDW RS FAB 100 vor dem Hintergrund der derzeit durch die EFRAG durchgeführten umfassenden Überarbeitung der europäischen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erst einmal zu beenden.

Dies bedeutet konkret, dass die noch vorliegenden elf Entwürfe zu neuen Modulstandards vorerst im Entwurfsstadium bleiben werden. Zudem sollen keine neuen Modulentwürfe erarbeitet werden. Die bereits verabschiedeten fünf finalen Module aus IDW RS FAB 100 bleiben bestehen.

Insgesamt hält das IDW allerdings an den bisher veröffentlichten Ausführungen fest, d.h. die bestehenden Verlautbarungen werden nicht zurückgezogen. Sie basieren auf dem derzeit noch aktuellen und als Delegierte Verordnung (2023/2772) veröffentlichten Stand der ESRS. Sobald Klarheit darüber besteht, wie die „neuen ESRS“ künftig aussehen werden, soll entschieden werden, inwieweit an den bereits finalen Modulen bzw. den Entwürfen zu IDW RS FAB 100 Anpassungen erforderlich sind.

Im Einzelnen existieren derzeit folgende fünf finalen Module:

  1. ESRS 1-M1.1: Verknüpfung der Wesentlichkeitsanalyse mit dem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit
  2. ESRS 1-M1.2: Einbeziehung von betroffenen Interessenträgern in die Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS
  3. ESRS 1-M1.3: Beurteilung der Wesentlichkeit bei diversifizierten Konzernen
  4. ESRS 1-M1.4: Beurteilung der Wesentlichkeit der Auswirkungen in der Wertschöpfungskette
  5. ESRS 1-M2.1: Einbeziehung von für den Konzernabschluss unwesentlichen Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die elf Modulentwürfe betreffen derzeit folgende Aspekte:

  1. ESRS 1-M2.2: Bestimmung der Berichtsgrenzen für die Nachhaltigkeitserklärung
  2. ESRS 1-M2.3: Anforderungen an die Berichterstattung über unternehmensspezifische Angaben
  3. ESRS E1-M1: Konzept der „operativen Kontrolle“
  4. ESRS S1-M1: Angabe des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles gem. Angabepflicht S1-16 – Vergütungskennzahlen
  5. ESRS 1-M2.5: Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernnachhaltigkeitsbericht, die aus anderen Gründen als deren finanzieller Unwesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht einbezogen werden
  6. ESRS 1-M3.1: Übergangsbestimmungen aus ESRS 1
  7. ESRS 1-M3.2: Verbindung der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse mit den berichtspflichtigen Angabepflichten und Datenpunkten der themenbezogenen ESRS
  8. ESRS 1-M3.3: Erhebliche Unterschiede zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auf Gruppenebene und den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen eines oder mehrerer Tochterunternehmen
  9. ESRS E1-M2: Verfahren zur Ermittlung und Bewertung klimabezogener Risiken
  10. ESRS E2-M1: Angabe der Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe und besonders besorgniserregender Stoffe gemäß Angabepflicht „E2-5“
  11. ESRS G1-M1: Angaben zu Verurteilungen und Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften gemäß Angabepflicht „G1-4“

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