Der Rat der Europäischen Union hat am 23.06.2025 seine Verhandlungsposition zur Überarbeitung der Nachhaltigkeitsbezogenen Richtlinien CSRD und CSDDD festgelegt. Die Vorschläge stehen im Zusammenhang mit der Omnibus-Initiative der EU zur Vereinfachung regulatorischer Anforderungen. Ziel ist es, die Berichtspflichten stärker auf große Unternehmen auszurichten und kleine sowie mittlere Unternehmen zu entlasten. Vorgesehen sind unter anderem deutlich höhere Schwellenwerte und eine Fokussierung auf direkte Geschäftsbeziehungen in der Lieferkette.
Am 23.06.2025 hat der Rat der Europäischen Union seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) sowie zur Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) beschlossen.
Die Vorschläge sind Teil des sogenannten „Omnibus I-Pakets“ zur Entlastung von Unternehmen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in der EU, das am 26.02.2025 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde.
Vorgeschlagene Änderungen an der CSRD
Die CSRD verpflichtet große Unternehmen dazu, umfassende Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Themen offenzulegen. Der EU-Rat schlägt nun folgende Änderungen vor:
1. Erhöhung der Schwellenwerte
Nur Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Mio. EUR oder mehr sollen künftig verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen. Kleinere und mittlere Unternehmen – auch kapitalmarktorientierte – sollen somit von dieser Pflicht wieder ausgenommen werden, um den bürokratischen Aufwand zu senken.
2. Überprüfungsklausel
Eine neue Klausel soll sicherstellen, dass die Auswirkungen dieser Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt evaluiert werden. Damit kann die EU ggf. den Anwendungsbereich der CSRD wieder erweitern, falls wichtige Nachhaltigkeitsinformationen fehlen.
Vorgeschlagene Änderungen an der CSDDD
Die CSDDD verpflichtet große Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu erkennen, zu verhindern und zu beheben. Der Vorschlag des Rates zu ihrer Änderung umfasst:
1. Erhöhung der Schwellenwerte
Nur Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von mindestens 1,5 Mrd. EUR sollen künftig unter die Richtlinie fallen.
2. Fokus auf direkte Geschäftspartner (sogenannte Tier-1)
Die Pflicht zur Risikoanalyse und -prävention in der Lieferkette soll sich zunächst nur auf eigene Tätigkeiten, Tochtergesellschaften sowie unmittelbare Geschäftspartner beziehen – also nicht auf die gesamte vorgelagerte Lieferkette. Erweiterte Prüfpflichten sollen nur bei glaubwürdigen Hinweisen auf Risiken in weiteren Teilen der Lieferkette bestehen.
3. Risikobasierter Ansatz
Der Fokus verlagert sich von einer unternehmensbezogenen auf eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung, mit besonderem Augenmerk auf Geschäftsbereiche mit hohem Schadenspotenzial. Diese Regelung soll gezielt dort eingreifen, wo tatsächlich Risiken bestehen, ohne Unternehmen pauschal zu überfordern.
4. Klimapläne
Unternehmen müssen weiterhin Pläne zur Erreichung der Klimaziele erstellen. Die Verpflichtung zur Annahme von Übergangsplänen wird um zwei Jahre verschoben, um Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung zu geben.
5. Keine EU-weit harmonisierte zivilrechtliche Haftung
Der Rat unterstützt den Vorschlag der EU-Kommission, auf eine einheitliche europäische zivilrechtliche Haftung zu verzichten.
6. Verlängerte Umsetzungsfrist
Die Frist zur Umsetzung der CSDDD in den Mitgliedstaaten soll auf den 26.07.2028 verlängert und damit um ein Jahr verschoben werden.
Der EU-Rat hat mit diesem Beschluss nun sein offizielles Verhandlungsmandat festgelegt. Sobald auch das Europäische Parlament seine Position verabschiedet hat, beginnen die sogenannten Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Kommission und Rat. Ein endgültiger politischer Kompromiss wird für Ende 2025 erwartet.
Sollten die vorgeschlagenen Änderungen in dieser Form umgesetzt werden, würde sich der Kreis der von einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD betroffenen Unternehmen deutlich verringern.
Für Deutschland gilt weiterhin, dass der Gesetzgeber die CSRD bisher noch nicht umgesetzt hat. Es bleibt abzuwarten, ob eine Umsetzung noch im Jahr 2025 erfolgen wird, dann bereits unter Berücksichtigung der noch ausstehenden finalen Änderungen und angedachten Erleichterungen seitens der EU-Vorgaben, die aktuell Gegenstand der Trilogverhandlungen sind.