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IDW Knowledge Paper: Bilanzierung von grünen Finanzierungen (Update)

Die wachsende Bedeutung nachhaltiger Finanzierungen für eine grünere Wirtschaft und eine nachhaltige Gesellschaft rücken zunehmend in den Fokus von Unternehmen, Investoren und Regulierungsbehörden. Mit dem Knowledge Paper zur Bilanzierung grüner Finanzierungen wird ein Beitrag zur Diskussion um deren Behandlung nach den IFRS-Standards und handelsrechtlichen Vorschriften geleistet. Die Neuerungen, insbesondere zu IFRS 9 und IFRS 7, zielen darauf ab, eine konsistente Anwendung der Bilanzierungsregeln zu fördern und Transparenz in der Berichterstattung zu erhöhen.

Um einen Beitrag zu einer auf nationaler und internationaler Ebene laufenden Diskussion über die Bilanzierung von neuartigen (grünen) Finanzinstrumenten nach den derzeit gültigen IFRS-Accounting-Standards und den handelsrechtlichen Vorschriften zu leisten, wurde im Jahr 2021 das Knowledge Paper: Bilanzierung von grünen Finanzierungen veröffentlicht.

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat sich zwischenzeitlich mit der Thematik befasst und infolgedessen geänderte bzw. ergänzte Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 sowie entsprechende Angabepflichten nach IFRS 7 veröffentlicht.

Diese Neuerungen müssen erstmals verpflichtend in IFRS-Abschlüssen für Geschäftsjahre berücksichtigt werden, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen. Das EU-Endorsement ist am 27.05.2025 erfolgt. Eine frühere Anwendung ist möglich.

Mit der Überarbeitung des IDW Knowledge Papers durch das IDW wird den Entwicklungen auf nationaler, europäischer sowie internationaler Ebene Rechnung getragen, um ein einheitliches Verständnis und eine konsistente Anwendung der Bilanzierungsregeln zu fördern und die Transparenz sowie die Aussagekraft von Abschlüssen im Zusammenhang mit nachhaltigen Finanzierungen zu stärken.

Das Knowledge Paper thematisiert den Beitrag grüner Finanzierungen zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung sowie aktuelle politische und regulatorische Rahmenbedingungen. Des Weiteren wird ein Überblick über die derzeit am Markt befindlichen wesentlichen Arten von grünen Finanzierungen gegeben, deren Bilanzierung unter Berücksichtigung der spätestens ab dem 1. Januar 2026 anzuwendenden Regelungen nach IFRS sowohl aus der Perspektive eines Investors als auch aus der Perspektive eines Emittenten dargestellt wird. Zudem wird auf die Angabepflichten für grüne Finanzinstrumente nach IFRS eingegangen.

Vielfältige Ausgestaltung nachhaltiger Finanzinstrumente

Die Vielfalt der am Markt verfügbaren grünen Finanzierungen ist beträchtlich. Sie umfasst ein Spektrum, das von Finanzinstrumenten, die nahezu identisch mit klassischen Darlehensfinanzierungen sind, bis hin zu Instrumenten mit einer vollständig grünen Ausgestaltung reicht. Darunter fallen klassische Green Bonds, bei denen die durch die Emission aufgenommenen Mittel ausschließlich zur (Re-)Finanzierung eines grünen Projekts verwendet werden müssen. Green Loans dienen ebenfalls der vollständigen oder teilweisen Finanzierung oder Refinanzierung neuer und/oder bestehender grüner Projekte. Darüber hinaus gibt es grüne Schuldscheine sowie ESG-gebundene Instrumente, die unter den Begriff „grüne Finanzierungen“ fallen.

Bilanzierung grüner Finanzierungen aus der Perspektive eines Investors

Für die Bilanzierung sind die Vorschriften nach IFRS 9 „Finanzinstrumente“ maßgebend. Der Standard enthält hierbei keine spezifischen Regelungen für nachhaltige bzw. grüne Finanzinstrumente. Finanzielle Vermögenswerte sind bei ihrem Zugang zu klassifizieren, wodurch der Bewertungsmaßstab für ihre Folgebewertung festgelegt wird. Für die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten sind im Wesentlichen zwei Kriterien maßgebend: zum einen die Geschäftsmodellbedingung und zum anderen die Zahlungsstrombedingung.

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat Änderungen an IFRS 9 vorgenommen. Dies beinhalten Ausführungen, wie ein bilanzierendes Unternehmen beurteilen muss, ob vertraglich geregelte Änderungen der Zahlungsströme aufgrund des Eintritts oder Nichteintritts eines bedingten Ereignisses (contingent event), wie z. B. bestimmte Nachhaltigkeitsklauseln, zu Zahlungen führen, die ausschließlich Tilgungen und Zinsen auf das ausstehende Kapital darstellen. Dabei sind nachfolgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Es ist zum einen zu beurteilen, ob das Entgelt des Kreditgebers mit einem „Standardkreditvertrag“ übereinstimmt.
  2. Darüber hinaus sind die vertraglichen Bedingungen, die den Zeitpunkt oder den Betrag der vertraglichen Zahlungen ändern, zu prüfen.

Ein finanzieller Vermögenswert, der die Zahlungsstrombedingung gemäß IFRS 9 nicht erfüllt, ist verpflichtend erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten. Dabei sind die Vorschriften von IFRS 13 „Bemessung des Fair Value“ maßgeblich. Im Zusammenhang mit grünen Finanzinstrumenten ist dabei zu prüfen, wie sich die Koppelung an einen oder mehrere ESG-Faktoren auf die Bewertung zum Fair Value und damit auch auf die Einordnung in die Fair-Value-Hierarchie gemäß IFRS 13.72 ff. auswirkt.

Bilanzierung grüner Finanzierungen aus der Perspektive eines Emittenten

Handelt es sich bei einem grünen Finanzinstrument um eine finanzielle Verbindlichkeit, die nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet wird, ist zu prüfen, ob ein eingebettetes abspaltungspflichtiges und damit getrennt zu bilanzierendes Derivat vorliegt. Im ersten Schritt muss hierfür geklärt werden, ob die Definition eines Derivats nach den Vorgaben von IFRS 9 erfüllt ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, das bzw. der die folgenden drei Merkmale kumulativ aufweist:

  1. die Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder eine andere Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht-finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist
  2. es ist keine Anfangsauszahlung erforderlich oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist; und
  3. die Erfüllung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Liegt ein eingebettetes Derivat vor, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Abspaltungspflicht besteht. Eine Abspaltung ist erforderlich, wenn die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind.

Für die Mehrheit von Green Bonds und Green Loans ist im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte in der Regel nicht davon auszugehen, dass die Definition eines eingebetteten Derivats erfüllt wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass die vertraglichen Ausgestaltungen meist lediglich die Finanzierung eines grünen Projekts ohne nachhaltigkeitsspezifische Auswirkungen auf die vereinbarten Zahlungen vorsehen.

Für ESG-gebundene Instrumente, wie zum Beispiel Kredite oder Anleihen, ergibt sich eine formale Relevanz insbesondere dann, wenn die Zinssätze vertraglich an unternehmensspezifische Nachhaltigkeitsfaktoren gekoppelt sind. In diesen Fällen ist es in der Regel angemessen, das Vorliegen eines abspaltungspflichtigen eingebetteten Derivats mit Blick auf die Definition eines Derivats und unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Bilanzierungsvorschriften zu verneinen.

Angabepflichten nach IFRS 7

Bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten sind sowohl die spezifischen Angabepflichten nach IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben) und IFRS 13 (Bewertung zum Fair Value) als auch die Angabepflichten zu berücksichtigen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen nach IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) ergeben können.

Durch die Änderungen an IFRS 7 sind Angaben zu Auswirkungen von Vertragsbedingungen, welche die Höhe der vertraglichen Zahlungen aufgrund des Eintretens bzw. Nicht-Eintretens eines bedingten Ereignisses, das nicht direkt mit den grundlegenden Kreditrisiken und Kosten verbunden ist, hinzugekommen. Diese Änderungen fokussieren sich insbesondere auf ESG-gebundene Finanzinstrumente. Hervorzuheben ist, dass sich diese Angabepflichten – im Gegensatz zu den Änderungen an IFRS 9 – auch auf finanzielle Verbindlichkeiten erstrecken, sofern deren vertraglich vereinbarte Zahlungen an ein bedingtes Ereignis gekoppelt sind, das nicht direkt mit den grundlegenden Kreditrisiken und Kosten verbunden ist.

Die nachfolgend aufgelisteten qualitativen und quantitativen Angaben sind offenzulegen:

  • Eine qualitative Beschreibung der Art des bedingten Ereignisses,
  • quantitative Informationen zu möglichen Veränderungen der vertraglichen Zahlungen aufgrund der Vertragsbedingungen (z. B. die Bandbreite möglicher Veränderungen) und
  • die Bruttobuchwerte der finanziellen Vermögenswerte und die fortgeführten Anschaffungskosten der finanziellen Verbindlichkeiten, die durch solche Vertragsbedingungen betroffen sind.

Die Angabepflichten gelten erstmals, sobald die Änderungen an IFRS 9 angewendet werden.

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