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Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz rückt die Verantwortung über die gesamte Lieferkette hinweg in den Fokus. Unternehmen müssen Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt systematisch identifizieren, bewerten und minimieren. Ein wirksames Risikomanagement stärkt nicht nur die Compliance, sondern auch Reputation, Resilienz und nachhaltige Geschäftsbeziehungen.

 

Seit dem 01.01.2023 fallen alle im Inland mit ihrer Hauptverwaltung, Satzungssitz oder Hauptniederlassung ansässigen Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland – unabhängig von ihrer Rechtsform – unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Dieser Schwellenwert wird ab dem 01.01.2024 auf 1.000 Arbeitnehmer herabgesetzt. Des Weiteren werden dann auch Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften vom LkSG erfasst.

Ziel ist es, dass bestimmte Unternehmen zum einen negative Auswirkungen ihrer globalen Lieferkette auf Menschenrechte und auf die Umwelt identifizieren und zum anderen geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Feststellungen ergreifen müssen. Zur relevanten Lieferkette eines Unternehmens gehört nicht nur der eigene Geschäftsbetrieb, sondern darüber hinaus auch die unmittelbaren sowie die mittelbaren Zulieferer (wobei für Letztere reduzierte Sorgfaltspflichten greifen).

Die Berichterstattungspflicht nach dem LkSG wurde in einem Entwurf zur Gesetzesänderung ausgesetzt. Unternehmen sind nicht mehr verpflichtet über ihre Sorgfaltspflichten zu berichten, müssen diese jedoch einhalten. Sanktionen werden künftig nur noch bei gravierenden Pflichtverletzungen verhängt.

Parallel zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz arbeitete die EU an einem europäischen Rechtsrahmen, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

Die CSDDD verfolgt das Ziel, Unternehmen EU-weit zu verpflichten, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Wertschöpfungsketten auf Menschenrechte und Umwelt zu identifizieren, zu verhindern, zu mildern und darüber Rechenschaft abzulegen. Anders als das LkSG bezieht sich die CSDDD auf die gesamte Wertschöpfungskette – jedoch mit einem risikobasierten Ansatz und abgewogenen Pflichten.

Diese Richtlinie wurde am 05.07.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 25.07.2024 in Kraft. Ursprünglich hätten Mitgliedstaaten diese Richtlinie bis zum 26.07.2026 in nationales Recht umsetzen müssen. Durch die Omnibus-Initiative wurde dies um ein Jahr nach hinten verschoben auf den 26.07.2027.

Ab dem 01.01.2028 müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als 450 Mio. EUR die Berichtspflichten einhalten.

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