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Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung steigen kontinuierlich und Transparenz wird zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen, ökologische, soziale und Governance-Aspekte strukturiert offenzulegen. Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsleistung glaubwürdig kommunizieren, stärken nicht nur das Vertrauen von Investoren und Stakeholdern, sondern schaffen auch eine solide Basis für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg.

 

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung befindet sich im Wandel.

Am 05.01.2023 ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) in Kraft getreten. Sie war am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union als „Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ veröffentlicht worden.

Dieser Legislativvorschlag löst die bisherige CSR-Richtlinie (2014/95/EU) weitgehend ab.

Zunächst hat das BMJ am 22.03.2024 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht vorgelegt. Am 24.07.2024 folgte schließlich die Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der CSRD.

Nach dem Koalitionsbruch 2024 wurde das Gesetzgebungsverfahren jedoch unterbrochen. Am 10.07.2025 legte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen neuen Referentenentwurf vor. Dieser berücksichtigt insbesondere die geänderten Fristen aus der zwischenzeitlich erlassenen Änderungsrichtlinie COM(2025)80 (Richtlinie (EU) 2025/794) und greift inhaltlich weitgehend den bisherigen Regierungsentwurf auf. Dem Referentenentwurf folgte der Regierungsentwurf am
03.09.2025 mit keinen wesentlichen Änderungen.

Die EU Mitgliedstaaten hätten die CSRD bereits bis Juli 2024 in nationales Recht überführen müssen. Aufgrund der Versäumnisse wurde gegen Deutschland im Septemeber 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Bis dato besteht keine finale Umsetzung der CSRD in deutsches Recht.

Am 31.07.2023 erließ die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung über die Europäischen Berichtsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese bezieht sich auf die Anforderungen der CSRD und beinhaltet zwölf European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die ESRS wurden als Delegierte Verordnung am 22.12.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Omnibus-Paket

Am 26.02.2025 stellte die Europäische Kommission das sogenannte „Omnibus-Paket“ vor, das umfassende Änderungen an der CSRD sowie an weiteren Nachhaltigkeitsvorschriften vorsieht, um die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken.

Das Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht aus zwei zentralen Gesetzgebungsvorschlägen:

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Vorschlag beinhaltet die Änderung der Erstanwendung der CSRD und CSDDD für bestimmte Unternehmen.

  • Unternehmen der zweiten Welle: Große Unternehmen, die bisher ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig gewesen wären, soll ihre Berichterstattung erst ab dem Geschäftsjahr 2027 beginnen.
  • Unternehmen der dritten Welle: Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2026 berichtspflichtig gewesen wären, sollen ihre Berichterstattung erst ab dem Geschäftsjahr 2028 beginnen.

Die Verschiebung betrifft nicht die Unternehmen der ersten Welle, die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig sind.

Die Richtlinie (EU) 2025/794 wurde am 16.04.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 17.04.2025 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umzusetzen.

Der neue Regierungsentwurf vom 10.07.2025 übernimmt diese Änderungen. Für Unternehmen der ersten Welle mit 500 bis 1.000 Beschäftigten wird zusätzlich geregelt, dass keine Berichtspflicht für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 besteht, um eine kurzfristige Übergangsberichterstattung zu vermeiden.

Vorschlag umfasst inhaltliche Änderung an der CSRD, der CSDDD und den ESRS.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Die Berichtspflicht nach CSRD soll künftig nur noch für Unternehmen gelten, die – unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung –

  • Mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und
  • Entweder einen Nettoumsatz von über 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR aufweisen.
  • Dies würde etwa 80% der bisher berichtspflichtigen Unternehmen von der CSRD ausnehmen.

Überarbeitung der ESRS: die bestehenden ESRS sollen überarbeitet du vereinfacht werden. Die quantitativen Informationen sollen stärker gewichtet werden, in dem die qualitativen Informationen gekürzt werden sollen.

Streichung der sektorspezifischen Standards: Die Verpflichtung zur Entwicklung sektorspezifischer Standards wird gestrichen.

„Limited Assurance“: die derzeitige Anforderung einer „Limited Assurance“ für Nachhaltigkeitsbericht bleibt bestehen, die der „Reasonable Assurance“ wird gestrichen.

Was Unternehmen in Bezug auf die CSRD beachten müssen!

Änderung der Berichtspflicht nach dem Omnibus-Paket

Über welche Inhalte müssen sie berichten?

An welchen Standards müssen Sie sich orientieren?

Die Europäische Kommission hat die ersten zwölf Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards / European Sustainability Reporting Standards (ESRS) am 31.07.2023 verabschiedet.
Die Berichtsstandards sind ab dem Jahr 2024 als delegierte Rechtsakte anzuwenden.

Wichtig: Am 31.07.2025 hat EFRAG im Auftrag der EU-Kommission Entwürfe für vereinfachte ESRS veröffentlicht. Diese zielen auf eine deutliche Reduktion der Offenlegungspflichten und eine klarere Struktur der Berichterstattung. Eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen läuft bis zum 29.09.2025.

Allgemeine Anforderungen

Umwelt

Soziales

Governance

Wesentliche Unterschiede zwischen der CSRD und der bisherigen Richtlinie

Bisherige Richtlinie
(2014/95/EU)
Corporate Sustainability Reporting Directive
(CSRD) (2022/2464)
Omnibus-Paket
Wie viele Unternehmen sind betroffen?In der EU: ca. 12.000
In Deutschland: ca. 500
In der EU: ca. 50.000 (erwartet)
In Deutschland: ca. 15.000 (erwartet)
In der EU: ca. 10.000
Muss der Bericht inhaltlich geprüft werden?Durch den Aufsichtsrat
Freiwillig durch einen Abschlussprüfer
Verpflichtend
(zunächst limited assurance)
Verpflichtend
(limited assurance)
Wo müssen Unternehmen berichten?Im Lagebericht oder separatAbschnitt innerhalb des LageberichtsAbschnitt innerhalb des Lageberichts
Nach welchen Standards muss berichtet werden?Freiwillige Orientierung an Rahmenwerken oder
Erläuterung, warum kein Rahmenwerk genutzt wird (comply or explain)
EU-Standards (ESRS) für alle mit branchenspezifischen Ergänzungen
überarbeitete ESRS

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