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Spotlight

Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz

Seit dem 01.01.2023 fallen alle im Inland mit ihrer Hauptverwaltung, Satzungssitz oder Hauptniederlassung ansässigen Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland – unabhängig von ihrer Rechtsform – unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Dieser Schwellenwert wird ab dem 01.01.2024 auf 1.000 Arbeitnehmer herabgesetzt. Des Weiteren werden dann auch Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften vom LkSG erfasst.

Ziel ist es, dass bestimmte Unternehmen zum einen negative Auswirkungen ihrer globalen Lieferkette auf Menschenrechte und auf die Umwelt identifizieren und zum anderen geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Feststellungen ergreifen müssen. Hierüber ist transparent zu berichten. Zur relevanten Lieferkette eines Unternehmens gehört nicht nur der eigene Geschäftsbetrieb, sondern darüber hinaus auch die unmittelbaren sowie die mittelbaren Zulieferer (wobei für Letztere reduzierte Sorgfaltspflichten greifen).

Die Berichterstattung nach dem LkSG hat separat von der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfolgen. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass bestimmte Inhalte in zwei verschiedenen Berichten offengelegt werden müssen (keine Verknüpfung, sondern separater „Lieferkettenbericht“).

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