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FAQ

Die wichtigsten Antworten auf einen Blick

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit ist sehr schnelllebig und birgt große Neuerungen für viele Unternehmen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Relevante Abkürzungen

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Die Abkürzung ESG steht für Environment, Social und Governance. Im deutschsprachigen Raum steht dies für Umwelt, Soziales/Gesellschaft und Unternehmensführung, die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit.

Diese Abkürzung steht für „Corporate Social Responsibility“ und kann im Deutschen mit der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen vor dem Hintergrund eines nachhaltigen Wirtschaftens verstanden werden.

Die Abkürzung CSRD bezieht sich auf die „Corporate Sustainability Reporting Directive”. Bei dieser Direktive handelt es sich um eine Richtlinie der Europäischen Union zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die CSRD wird die zuvor gültige CSR-Richtlinie (2014/95/EU), im deutschen Recht durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz bzw. CSR-RUG (§§ 289b ff. HGB bzw. §§ 315a ff. HGB) bekannt, weitgehend ablösen. Die CSRD wurde als „Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen am 16.12.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl EU L322/15). Sie ist am 05.01.2023 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, die Richtlinieninhalte in nationales Recht umzusetzen.

NFRD ist die Abkürzung für „Non-Financial Reporting Directive“, die zuvor gültige CSR-Richtlinie (2014/95/EU) der Europäischen Union. Sie beinhaltet die bisherigen, weniger umfassenden Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung.

CSR-RUG steht für das „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)“ vom 11.04.2017. Mit diesem Gesetz wurde die EU-Richtlinie (2014/95/EU) in nationales Recht umgesetzt. In der deutschen Gesetzgebung wird die Berichtspflicht bzgl. der nichtfinanziellen Angaben in §§ 289b ff. HGB bzw. §§ 315b ff. HGB geregelt.

Bei der Abkürzung SDG handelt es sich um die Sustainable Development Goals (Ziele für eine nachhaltige Entwicklung) der Vereinten Nationen (UN). Im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wurden 17 SDG festgelegt. Hintergrund ist es, weltweit ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und dabei die natürlichen Ressourcen und Lebensgrundlagen zu bewahren. Unter anderem gehören hierzu die folgenden Ziele: Keine Armut, Geschlechter-Gleichheit, menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum sowie Maßnahmen zum Klimaschutz.

Regulatorische Grundlagen

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Derzeit (Stand Oktober 2023) sind ausgewählte Unternehmen bzw. Konzerne nach §§ 289b ff. HGB bzw. §§ 315b ff. HGB zu einer Erweiterung ihrer (Konzern-) Lageberichte um eine nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung verpflichtet. Unter die Berichtspflicht fallen große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften (§ 264a HGB) und Konzerne (§ 293 HGB), die zugleich kapitalmarktorientiert i.S.v. § 264d HGB sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.

Mit der neuen EU-Richtlinie vom 16.12.2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) (EU/2022/2464) hat die Europäische Union die rechtlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassend überarbeitet und ausgeweitet. Nach dem Inkrafttreten am 05.01.2023 hat der deutsche Gesetzgeber 18 Monate Zeit, die Inhalte der CSRD in nationales Recht zu transformieren. Mit einem entsprechenden Gesetzesentwurf wird noch im Jahr 2023 gerechnet. Die ersten betroffenen Unternehmen werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2024 (erster Bericht in 2025) nach der neuen Gesetzgebung einen Nachhaltigkeitsbericht, nach den am 31.07.2023 von der EU verabschiedeten ESRS, erstellen müssen.

Nach der bisherigen Gesetzeslage sind bestimmte Unternehmen gem. §§ 289b ff. HGB bzw. §§ 315b ff. HGB verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben. Im Kontext der Klimapolitik Europas wird diese Berichterstattung weitreichend überarbeitet. Nach der CSRD müssen Unternehmen zukünftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Mit dieser Namensänderung soll u.a. die Gleichstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der finanziellen Berichterstattung realisiert werden.

Bis zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht gelten weiterhin die Vorgaben der §§ 289b ff. HGB für Unternehmen bzw. der §§ 315b ff. HGB für Konzerne. Dies betrifft alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden im Jahresdurchschnitt, mindestens 40 Mio. EUR Umsatz und mindestens 20 Mio. EUR Bilanzsumme (kumulierte Erfüllung der Kriterien).

Sobald die europäischen Regelungen Bestandteil des nationalen deutschen Rechts sind, fallen auch weitere Unternehmen unter die Berichtspflicht. So müssen ab dem Jahr 2025 (erster Bericht in 2026) Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, auch unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung einen Nachhaltigkeitsbericht entsprechend der CSRD erstellen:

  • durchschnittlich mehr als 250 Arbeitnehmer,
  • mehr als 40 Mio. EUR Umsatzerlöse oder
  • mehr als 20 Mio. EUR Bilanzsumme.

Für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2026 (erster Bericht in 2027), mit Opt-Out Möglichkeit um zwei weitere Jahre auf Geschäftsjahre ab dem 01.01.2028 aufschiebbar (erster Bericht 2029), greifen die Berichtspflichten für folgende Unternehmensarten:

  • kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
  • kleine und nicht komplexe Kreditinstitute,
  • konzerneigene Versicherungsunternehmen.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage (Stand Oktober 2023) sind bestimmte Unternehmen nach §§ 289b ff. HGB bzw. §§ 315b ff. HGB verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben. Diese Erklärung muss entweder als Erweiterung des Lageberichts oder als separater Bericht spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende veröffentlicht werden. Dies entspricht der Offenlegungsfrist für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften in § 325 Abs. 4 HGB.

Gem. § 289d HGB muss ein Unternehmen angeben, welches Rahmenwerk bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung genutzt wurde. Sofern kein Rahmenwerk zur Anwendung kommt, ist dies zu begründen (Comply-or-Explain-Ansatz). Es gibt verschiedene Rahmenwerke, welche die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung unterstützen. In der Praxis wird häufig auf die sog. GRI-Standards (Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI)) zurückgegriffen. Darüber hinaus gibt es auch den UN Global Compact oder die Vorgaben gem. ISO 26000 sowie bspw. den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK).

Mit der Einführung der CSRD werden Nachhaltigkeitsberichte auf Basis der eigens dafür entwickelten europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) erstellt. Einen Überblick darüber ab wann welches Unternehmen nach ESRS berichten muss, kann der vorhergehenden FAQ-Frage entnommen werden.

Seit 2017 sind nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz bestimmte deutsche Unternehmen zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet.
Die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch einen Abschlussprüfer erfolgt bislang auf freiwilliger Basis. Die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung obliegt nach § 171 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat, welche dieser auch extern an einen Abschlussprüfer vergeben kann. Die CSRD sieht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig eine verpflichtende inhaltliche Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen qualifizierten Prüfer vor.

Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

(1) Übereinstimmung der Angaben mit der CSRD und ESRS.
(2) Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen, der im Unternehmen durchgeführt wird.
(3) Kennzeichnung nach den elektronischen Reporting Formates.
(4) Indikatoren der EU-Taxonomie-VO.

Zunächst soll die Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) erfolgen. Später soll die Ausweitung hin zur Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) erfolgen.

Bislang muss die nichtfinanzielle Erklärung entweder als Teil des Lageberichts oder als gesonderter Bericht auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden. Mit Umsetzung der CSRD in deutsches Recht wird der neue Nachhaltigkeitsbericht zu einem Pflichtbestandteil des Lageberichts. Damit wird die nicht-finanzielle Erklärung der finanziellen Erklärung im Lagebericht gleichgestellt.

Gegenstand der Berichterstattung

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Bei einer Wesentlichkeitsanalyse werden die wichtigsten ESG-Themen des Unternehmens identifiziert, welche auch für die Stakeholder eine hohe Priorität besitzen.
Nach der CSRD sollen Unternehmen künftig nach der doppelten Wesentlichkeit berichten. Für Unternehmen gilt es daher, zwei grundlegende Perspektiven zu verstehen und jeweils die Chancen und die Risiken zu betrachten:

  1. Outside-in-Perspektive (Finanzielle Wesentlichkeit): Angaben zu den Auswirkungen der Umwelt und der Gesellschaft auf das Unternehmen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder des Geschäftsergebnisses relevant sind (von außen nach innen = Business-Perspektive).
  2. Inside-out-Perspektive (ökologische und soziale Wesentlichkeit): Angaben zu den Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte (von innen nach außen = Stakeholder-Perspektive).

Nach §§ 289b ff. HGB bzw. §§ 315b ff. HGB muss in der nichtfinanziellen Erklärung über Folgendes berichtet werden:

  • Geschäftsmodell
  • einzelne Aspekte
    • Umweltbelange
    • Arbeitnehmerbelange
    • Sozialbelange
    • Achtung der Menschenrechte
    • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Beschreibung der in diesem Zusammenhang verfolgten Konzepte einschließlich der Ergebnisse
  • wesentliche mit der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehende Risiken
  • wesentliche mit den Geschäftsbeziehungen sowie den Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang stehende Risiken
  • bedeutsamste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren
  • ggf. Bezugnahme auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD umfasst künftig folgende Berichtsinhalte:

  • Geschäftsmodell und Strategie
  • Wesentlichkeitsanalyse der Geschäftsbereiche zur Ermittlung der wesentlichen Risiken und Chancen
  • Nachhaltigkeitsziele
  • Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
  • tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen der Wertschöpfungskette
  • Due-Diligence-Verfahren in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange

EU-Taxonomie

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Die Taxonomie-Verordnung der EU ist ein Rahmenwerk, welches Bewertungskriterien festlegt, die der Einschätzung dienen sollen, ob die Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens wesentliche Beiträge zur Nachhaltigkeit leisten. Außerdem müssen im Sinne der EU-Taxonomie auch soziale Mindeststandards eingehalten werden. Mit der Taxonomie wird so erstmals ein Rahmenwerk geschaffen, mit dem festgelegt wird, welche Aktivitäten und Investitionen als „grün“ gelten. Basierend darauf müssen die betroffenen Unternehmen hierüber berichten und bestimmte Finanzkennzahlen zu ihren nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten angeben. 

Die Taxonomie-Verordnung gilt für alle Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, sowie für Unternehmen, die bereits jetzt zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung gemäß der CSR-Richtlinie 2014/95/EU verpflichtet sind. Darunter fallen kapitalmarktorientierte Unternehmen mit:

  • durchschnittlicher Anzahl der Arbeitnehmer von 500 und
  • mindestens EUR 20 Mio. Bilanzsumme und
  • mindestens EUR 40 Mio. Umsatzerlöse.

Im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) weitet sich der Anwenderkreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung aus. Zukünftig sind alle Unternehmen, welche nach der CSRD berichten müssen, auch von der Taxonomie-Verordnung erfasst.

Bereits für das Geschäftsjahr 2021 müssen große Unternehmen von öffentlichem Interesse taxonomiefähige und nicht-taxonomiefähige Wirtschaftsaktivitäten offenlegen, d.h. Wirtschaftsaktivitäten, die potenziell zu einem der sechs in der EU-Taxonomie definierten Umweltziele beitragen. Für das Geschäftsjahr 2021 sind die Umweltziele 1 und 2 („Klimaschutz“ sowie „Anpassung an den Klimawandel“) relevant.

Ab dem Geschäftsjahr 2022 (Bericht in 2023) müssen Unternehmen nun ermitteln, ob die taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten den technischen Bewertungskriterien entsprechen und somit auch taxonomiekonform sind. Taxonomiekonform sind Wirtschaftsaktivitäten, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltziel(en) leisten und gleichzeitig andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen („Do No Significant Harm“-Kriterien). Für das Geschäftsjahr 2022 sind alle sechs Umweltziele der EU-Taxonomie relevant.

Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie sind:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

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Ab dem 01.01.2023 sind alle im Inland mit ihrer Hauptverwaltung, Satzungssitz oder Hauptniederlassung ansässigen Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland unabhängig von ihrer Rechtsform vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst. Dieser Schwellenwert wird ab dem 01.01.2024 sogar auf 1.000 Arbeitnehmer herabgesetzt. Des Weiteren werden dann auch Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. Durch dieses Gesetz wird von Unternehmen aller Branchen und Supply Chain-Stufen zukünftig erwartet, „mit Bezug auf ihre Größe, Branche und Position“ in der Lieferkette in angemessener Weise die menschenrechtlichen Risiken in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten zu ermitteln, ihnen zu begegnen, darüber zu berichten und Beschwerdeverfahren zu ermöglichen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft gemäß § 13 LkSG als zuständige Behörde gemäß § 19 LkSG, inwieweit die Sorgfaltspflicht bei den betroffenen Unternehmen implementiert wurde. Bei einem Verstoß kann das BAFA von Amts wegen gemäß § 14 LkSG tätig werden. Ein nicht gerechtfertigter vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Verstoß gegen das LkSG kann gemäß § 24 LkSG mit Bußgeldern von bis zu EUR 800.000 geahndet werden oder zu einem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren führen (§ 22 LkSG).