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EU-Taxonomie
Mit der EU-Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) legt die Europäische Union Bewertungskriterien fest, anhand derer eingeschätzt werden kann, welche Beiträge die Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens zu Nachhaltigkeitsaspekten leisten. Künftig werden alle von der Berichterstattungspflicht der CSRD betroffenen Unternehmen auch unter den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie-Verordnung fallen.
Als Basis gelten die sog. sechs Umweltziele der EU-Taxonomie:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
Damit Wirtschaftsaktivitäten als sozial- und umweltverträglich bewertet werden, müssen diese die folgenden vier Grundbausteine erfüllen:
- Wesentlicher Beitrag zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele
- Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“
- Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes
- Erfüllung der technischen Bewertungskriterien
Die Unternehmen müssen offenlegen, inwiefern ihre Aktivitäten zur Erreichung dieser Umweltziele beitragen. Konkret geht es darum, den Anteil nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Aktivitäten eines Unternehmens zu ermitteln und zu berichten. Hierzu ist es notwendig, jede relevante Wirtschaftstätigkeit danach zu beurteilen, ob diese in einem ersten Schritt überhaupt taxonomiefähig ist und dann – ggf. – in einem zweiten Schritt taxonomiekonform.
Taxonomie-fähig
Wirtschaftsaktivitäten gelten als taxonomie-fähig, wenn sie den Taxonomie-Kriterien zugeordnet werden können, unabhängig davon, ob die Kriterien erfüllt werden.
Aktivitäten können sein:
- Direkte Wirtschaftstätigkeiten („direct activities“) leisten direkt einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele
- Ermöglichende Wirtschaftstätigkeiten („enabling activities“) ermöglichen es unmittelbar anderen Tätigkeiten, einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele zu leisten
- Übergangstätigkeiten („transitional activities“)
Taxonomie-konform
Dahingegen sind Wirtschaftsaktivitäten taxonomie-konform, wenn sie nicht nur den Kriterien zugeordnet werden können, sondern diese Kriterien auch erfüllen.
- Wesentlicher Beitrag zu einem Umweltziel (substantial contribution“)
- Keine erhebliche Beeinträchtigung eines anderen Umweltziels („Do No Significant Harm“)
- Einhaltung sozialer Mindeststandards („minimum safeguards“)
Ist beides gegeben, muss diese Nachhaltigkeitsbewertung in Finanzkennzahlen überführt werden, d.h. es ist der prozentuale Anteil der gem. Taxonomie-Verordnung nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten an den
- Umsatzerlösen,
- Investitionsausgaben (CapEx) und
- Betriebsausgaben (OpEx)
zu berichten.
Seit dem Geschäftsjahr 2021 (erstmalige Veröffentlichung im Jahr 2022) gelten vereinfachte Berichtspflichten für die klimabezogenen Umweltziele (Umweltziele 1 und 2). Hierfür muss nur über die Taxonomiefähigkeit berichtet werden. In 2023 (für das Geschäftsjahr 2022) sind die vollen Berichtspflichten für klimabezogene Umweltziele vorzulegen, Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität. Neben den klimabezogenen Umweltzielen besteht in 2024 eine vereinfachte Berichtspflicht für die Umweltziele 3 bis 6, die nichtklimabezogenen Umweltziele. In 2025 (für das Geschäftsjahr 2024) folgt schließlich die volle Berichtspflicht für alle Umweltziele. Insgesamt erfolgt eine Ausweitung des Anwenderkreises entsprechend der zeitlich gestaffelten Erstanwendungspflicht für die Berichterstattung nach der CSRD.
Zur Beurteilung hat die EU-Kommission umfassende Kriterienkataloge herausgegeben bzw. sind diese noch in Entwicklung.