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Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung befindet sich im Wandel.
Am 05.01.2023 ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) in Kraft getreten. Sie war am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union als „Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ veröffentlicht worden.
Dieser Legislativvorschlag löst die bisherige CSR-Richtlinie (2014/95/EU) weitgehend ab.
Nun ist der deutsche Gesetzgeber gefragt: Die Inhalte der neuen EU-Richtlinie müssen innerhalb von 18 Monaten von den Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert werden. Mit einem entsprechenden deutschen Gesetzentwurf ist somit im Laufe des Jahres 2023 zu rechnen.
Am 31.07.2023 hat die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung betreffend die Europäischen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen. Diese bezieht sich auf die Anforderungen der CSRD und beinhaltet zwölf European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Was Unternehmen in Bezug auf die CSRD beachten müssen!
Wann sind sie berichtspflichtig?
Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2024 (erster Bericht 2025):
Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
und
und
Mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme
Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2025 (erster Bericht 2026):
Unternehmen, die zwei von drei Kriterien erfüllen:
(unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung)
Durchschnittlich mehr als 250 Arbeitnehmer
oder
oder
Mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme
Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2026 (erster Bericht 2027):
oder
Kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute
oder
Kapitalmarktorientierte KMU erhalten eine Opt-out-Möglichkeit: Sie können einen zweijährigen Übergangszeitraum nutzen und erst ab 2028 berichten
Spätestens für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2028 (erster Bericht 2029):
Kapitalmarktorientierte KMU, die die Opt-out-Option angewandt haben
Nicht-EU-Unternehmen mit
EU-Nettoumsatz ≥ 150 Millionen Euro sowie
EU-Tochterunternehmen oder
EU-Betriebsstätte
Über welche Inhalte müssen sie berichten?
Im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Sie dazu verpflichtet, das Geschäftsmodell sowie die Strategie in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte zu beschreiben.
Dies umfasst:
- die Resilienz, d.h. die Leistungs-/Widerstandskraft bzw. Flexibilität des Geschäftsmodells bezogen auf externe Einflüsse.
- Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen, aber auch die Beschreibung der damit einhergehenden Chancen durch eine stärkere Nachhaltigkeitsfokussierung.
- Maßnahmen, mit welchen das Unternehmen zum Übergang auf eine nachhaltige Wirtschaft beiträgt und im Einklang mit dem Ziel der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5°C steht.
- die Offenlegung von Finanz- und Investitionsplänen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte.
- Wie tragen das Geschäftsmodell und die Strategie den Interessen der Stakeholder Rechnung?
Unternehmen sind dazu angehalten, alle qualitativen und quantitativen Informationen in der Berichterstattung mit einem starken Zukunftsbezug (kurz-, mittel-, langfristige Zeithorizonte) zu versehen.
Im Rahmen des Nachhaltigkeitsberichts sollte ein Fokus auf der Angabe und Offenlegung der Nachhaltigkeitsziele liegen.
Hierzu gehören:
- zeitgebundene Ziele (kurz-, mittel-, langfristig) in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen.
- Fortschritte zur Erreichung dieser Ziele.
- die Maßnahmen zur Erreichung der übergeordneten Klimaziele der EU:
- Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% im Vergleich zu 1990.
- Klimaneutralität Europas als erstem Kontinent bis 2050.
Eine Orientierung an den 17 Zielen für eine nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainability Development Goals (SDG)) ist hierbei empfehlenswert.
Die CSRD regelt nicht nur Berichtspflichten neu, sondern erfordert darüber hinaus Änderungen in der Governance, d.h. der Unternehmensführung und -kontrolle. Zu den neuen Pflichtangaben im Sustainability Reporting gehören deshalb auch die Darstellung der Rollen von Leitungs- bzw. Verwaltungs- und Aufsichtsorganen in Bezug auf Nachhaltigkeit.
Es geht darum, aufzuzeigen:
- welche nachhaltigkeitsbezogenen Fachkenntnisse und Fähigkeiten die Governance-Organe nachweisen können.
- welche Anreizsysteme für Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die mit Fragen der Nachhaltigkeit verbunden sind, innerhalb des Unternehmens vorliegen.
Mit der Standardisierung und Ausweitung der berichtspflichtigen Inhalte für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung will die EU u.a. erreichen, dass Stakeholder mögliche aus einer internationalen Wertschöpfungskette resultierende Risiken besser einschätzen und vorab bewerten können.
Deswegen soll der Nachhaltigkeitsbericht zukünftig folgende Angaben enthalten:
- Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit, zu Produkten und Dienstleistungen, zu Geschäftsbeziehungen und zur Lieferkette (bspw. auch Angaben über Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsarbeit entlang der Wertschöpfungskette).
- Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen abzuschwächen oder zu beseitigen (inkl. der Ergebnisse).
Wichtig ist, dass die zu berichtenden Informationen zur gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens sowohl Angaben zu dessen Wertschöpfungskette in der EU als auch Informationen in Bezug auf Drittländer umfassen, sofern die Wertschöpfungskette des Unternehmens über die Grenzen der EU hinausgeht.
Im Zusammenhang mit der inhaltlichen Ausweitung des Nachhaltigkeitsreportings wird auch die Berichtspflicht über Nachhaltigkeitsrisiken für Unternehmen spezifiziert.
Zu beachten ist, dass Nachhaltigkeitsrisiken die drei Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG-Kriterien: Environmental, Social, Governance) umfassen. Hierzu gehören bspw.:
- Extremwetterereignisse (Umwelt),
- Nichteinhaltung des Gesundheitsschutzes (Sozial),
- Korruption und Bestechung (Unternehmensführung).
- Environmental/Umwelt: CO2-Emmissionen, Abfallmanagement, Nachhaltigkeitsstrategie.
- Social/Sozial: Risiken für Reputationsschäden, Mitarbeiterfluktuation.
- Governance/Unternehmensführung: Maßnahmen zur Vorbeugung von Korruption und Bestechung,
IT-Infrastruktur.
Abgeleitet aus dem Glossar von ESRS Annex 2:
Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality) basiert auf zwei Dimensionen. Zum einem die Wesentlichkeit der Auswirkungen (Impact Materiality) und zum anderen die finanzielle Wesentlichkeit (Financial Materiality). Um das Kriterium der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality) zu erfüllen, muss eine Tatsache unter den Auswirkungen wesentlich und/oder unter finanziellen Gesichtspunkten wesentlich sein.
Inside-out-Perspektive: Eine Wesentlichkeit der Auswirkungen (Impact Materiality) liegt vor, wenn ein Nachhaltigkeitsaspekt hinsichtlich kurz-, mittel- und langfristigen wesentlich tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder Umwelt bezieht. Auswirkungen können entstehen durch: eigene Geschäftstätigkeit, vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, Produkte und Dienstleistungen, sowie Geschäftsbeziehungen.
Outside-in-Perspektive: Eine finanzielle Wesentlichkeit (Financial Materiality) liegt vor, wenn ein Nachhaltigkeitsaspekt Risiken oder Chancen mit sich bringt; sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Finanzlage (finanzielle Leistungsfähigkeit, Cashflows, Zugang zu Finanzmittel, Kapitalkosten) auswirkt oder nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann.

An welchen Standards müssen sie sich orientieren?
Die Europäische Kommission hat die ersten zwölf Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards/European Sustainability Reporting Standards (ESRS) am 31.07.2023 verabschiedet. Sie beinhalten mehr als 80 Offenlegungspflichten. Die Berichtsstandards sind ab dem Jahr 2024 als delegierte Rechtsakte anzuwenden. Bis zum Ende des Jahres 2023 oder Beginn des Jahres 2024 sollen darüber hinaus entsprechende branchenspezifische Standards folgen. Separate Standards für kleine und mittlere Unternehmen werden ab dem Jahr 2026 erwartet.

Allgemeine Anforderungen
ESRS 1 schreibt allgemein verbindliche Grundsätze und Konzepte vor, welche für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts gemäß der CSRD gelten sollen. Dies beinhaltet alle wesentlichen Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance gemäß den jeweiligen spezifischen ESRS. Der Adressatenkreis der Berichterstattung umfasst alle Stakeholder des berichtenden Unternehmens bis hin zur gesamten Öffentlichkeit. Auf rund 40 Seiten beinhaltet ESRS 1 somit die Basis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Als zweiter übergreifender Standard behandelt ESRS 2 allgemeine Angabepflichten zur Strategie, Unternehmensführung und Wesentlichkeitsbewertung, die bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts relevant sind. Sie werden in fünf Gruppen unterteilt.
1. Grundlagen für die Erstellung
- BP-1: Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen
- BP-2: Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen
2. Governance
- GOV-1: Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
- GOV-2: Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen
- GOV-3: Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme
- GOV-4: Erklärung zur Sorgfaltspflicht
- GOV-5: Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
3. Strategie
- SBM-1: Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette
- SBM-2: Interessen und Standpunkte der Interessenträger
- SBM-3: Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
- Angaben zum Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit
- IRO-1: Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen
- IRO-2: In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten
- Mindestangabepflichten zu Strategien und Maßnahmen
- MDR-P: Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten
- MDR-A: Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte
5. Parameter und Ziele
- MDR-M: Parameter in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte
- MDR-T: Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben
Umwelt
Pläne und Kapazitäten/Fähigkeiten von Unternehmen zur Anpassung ihrer Strategie und Geschäftsmodelle zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C
weitere Maßnahmen, die zur Vermeidung, Abschwächung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel unternommen werden
- Ergebnis dieser Maßnahmen
- wesentliche Risken und Chancen des Unternehmens in Bezug auf Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte
- Pläne und Kapazitäten/Fähigkeiten zur Beeinflussung und Beseitigung von Verschmutzung, um eine schadstofffreie Wirtschaft zu erreichen (zur Unterstützung des EU-Aktionsplans „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“)
- Angabepflichten sind zu folgenden Nachhaltigkeitsaspekten zu leisten: Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe
- Pläne und Kapazitäten/Fähigkeiten des Unternehmens zur Anpassung von Strategie und Geschäftsmodell zur Erhaltung und Wiederherstellung der Wasser- und Meeresressourcen weltweit
- Angabe, inwieweit das berichtende Unternehmen zu folgenden Zielen beiträgt:
- Ziele des European Green Deal für frische Luft, sauberes Wasser, gesunde Böden und biologische Vielfalt sowie zur Gewährleistung einer nachhaltigen „blauen Wirtschaft“ und des Fischereisektors
- EU-Wasserrahmenrichtlinie
- EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
- EU-Richtlinie über die maritime Raumplanung
- Sustainable Development Goals 6 („Sauberes Wasser und sanitäre Grundversorgung“) und 14 („Leben unter Wasser“)
- Einhaltung globaler Umweltgrenzen (z. B. Integrität der Biosphäre, Versauerung der Meere, Süßwassernutzung und biogeochemische Kreisläufe)
- Pläne und Kapazitäten/Fähigkeiten des Unternehmens zur Anpassung von Strategie und Geschäftsmodell zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme (insbesondere im Einklang mit dem Ziel, sicherzustellen, dass bis zum Jahr 2050 alle Ökosysteme der Welt und ihre Leistungen in einen guten ökologischen Zustand versetzt, widerstandsfähig und angemessen geschützt sind)
- Angabe, inwieweit das berichtende Unternehmen zu folgenden Zielen beiträgt:
- EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030
- Globaler Rahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt nach 2020 (d. h. kein Nettoverlust bis 2030, Nettogewinn ab 2030 und vollständige Erholung bis 2050)
- Beachtung der planetaren Grenzen bzgl. Erhaltung der Lebensräume
- Pläne und Kapazitäten/Fähigkeiten des Unternehmens zur Anpassung von Strategie und Geschäftsmodell zur Minimierung von Abfällen, der Zirkulation von Produkten und Materialien zu ihrem höchsten Wert und Verbesserung ihrer effizienten Nutzung in Produktion und Verbrauch


Soziales
- positive sowie negative tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen des Unternehmens auf die eigene Belegschaft in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung und Chancengleichheit sowie sonstige Arbeitsrechte
- Maßnahmen und deren Ergebnis, die das Unternehmen zur Vermeidung, Abschwächung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen ergriffen hat
- Art, Typ und Ausmaß der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf die eigene Belegschaft sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen diese Risiken und Chancen steuert
- Einfluss dieser Effekte auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens und damit auf seine Fähigkeit zur Schaffung von Unternehmenswert
- positive sowie negative tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen auf die Mitarbeiter in der Wertschöpfungskette durch die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette (einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette)
- Maßnahmen und deren Ergebnis, die das Unternehmen zur Vermeidung, Abschwächung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen ergriffen hat
- Art, Typ und Ausmaß der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Beschäftigte in der Wertschöpfungskette und wie das Unternehmen damit umgeht
- Einfluss dieser Effekte auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens und damit auf seine Fähigkeit zur Schaffung von Unternehmenswert
- positive sowie negative tatsächliche und potenzielle Auswirkungen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sowie der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette) auf betroffene Gemeinschaften
- Maßnahmen und deren Ergebnis, die das Unternehmen zur Vermeidung, Abschwächung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen ergriffen hat
- Art, Typ und Ausmaß der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf betroffene Gemeinschaften und wie das Unternehmen damit umgeht
- Einfluss dieser Effekte auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens und damit auf seine Fähigkeit zur Schaffung von Unternehmenswert
- positive sowie negative tatsächliche und potenzielle Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Verbraucher und Endnutzer der Produkte und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens
- Maßnahmen und deren Ergebnis, die das Unternehmen zur Vermeidung, Abschwächung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen ergriffen hat
- Art, Typ und Ausmaß der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer und wie das Unternehmen damit umgeht
- Einfluss dieser Effekte auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens und damit auf die Fähigkeit, zum Unternehmenswert beizutragen
Governance
ESRS G1 sieht Angaben vor zu
- Unternehmenskultur
- Lieferantenbeziehungen
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung
- Politische Einflussnahme/Lobbying
- Schutz vor Whistleblowern
- Tierwohl
- Zahlungspraktiken, insbesondere bei bzw. gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen

Wesentliche Unterschiede zwischen der CSRD und der bisherigen Richtlinie
Bisherige Richtlinie (2014/95/EU) | Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (2022/2464) |
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In der EU: ca. 12.000 In Deutschland: ca. 500 | In der EU: ca. 50.000 (erwartet) In Deutschland: ca. 15.000 (erwartet) |
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Durch den Aufsichtsrat Freiwillig durch einen Abschlussprüfer | Verpflichtend (zunächst limited assurance) |
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Im Lagebericht oder separat | Abschnitt innerhalb des Lageberichts | |
Freiwillige Orientierung an Rahmenwerken oder Erläuterung, warum kein Rahmenwerk genutzt (comply or explain) | EU-Standards (ESRS) für alle mit branchenspezifischen Ergänzungen |