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CSRD-Umsetzungsgesetz: Vertragsverletzungs­verfahren der EU gegen Deutschland wegen nicht fristgerechter Umsetzung der CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hätte innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten, d. h. bis spätestens zum 06.07.2024, von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert werden müssen. Da Deutschland, wie auch andere EU-Staaten, dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen ist, hat die EU am 26.09.2024 ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Die nationale Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht hätte bis spätestens 06.07.2024 erfolgen müssen. Diese Pflicht hat der deutsche Gesetzgeber allerdings nicht erfüllt. Derzeit liegt lediglich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Regierungsentwurf) vom 24.07.2024 vor, zu dem am 26.09.2024 die erste Lesung im Deutschen Bundestag stattfand. Erwartungsgemäß erfolgte eine Verweisung an die Ausschüsse. Die Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist für den 16.10.2024 geplant. Eine Verabschiedung des Gesetzes soll noch im Jahr 2024 erfolgen.

Am 26.09.2024 hat die EU gegen alle Mitgliedstaaten, bei denen die Transformation der CSRD in nationales Recht noch nicht abgeschlossen ist, ein sog. Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Neben Deutschland sind 16 weitere EU-Staaten betroffen: Belgien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Finnland.

Mit einem Schreiben wurden diese Länder dazu aufgefordert, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, das entsprechende Mahnschreiben der EU zu beantworten und die CSRD-Umsetzung abzuschließen. Die EU-Kommission wird dann bewerten, ob die erhaltene Antwort aus Deutschland zufriedenstellend ist oder nicht. Kommt ein EU-Mitgliedstaat seiner Verpflichtung auch weiterhin nicht nach, kann letztendlich der Europäische Gerichtshof damit befasst werden.

Mit Blick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren und die erforderliche Rechtssicherheit, insbesondere auch, weil die ersten CSRD-konformen Nachhaltigkeitsberichte bereits das Berichtsjahr 2024 zum Gegenstand haben, bleibt für Deutschland zu hoffen, dass die Umsetzung der CSRD in das nationale Recht nun zeitnah abgeschlossen wird. Eine entsprechende möglichst zeitnahe Rechtssicherheit ist für die berichtspflichtigen Unternehmen sowie die externen Prüfer dringend notwendig.

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