Im Zuge der Omnibus-Initiative vom 26.02.2025 hat die EU angekündigt, das umfangreiche Set 1 der ESRS zu überarbeiten und durch reduzierte Berichtspflichten für die betroffenen Unternehmen erhebliche Erleichterungen bringen zu wollen. Mit Schreiben vom 27.03.2025 hat die EU-Kommission nun die EFRAG mit dieser Überarbeitung beauftragt. Als Frist zur Vorlage bei der EU-Kommission wurde der 31.10.2025 festgelegt.
Bereits die aktuelle Fassung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die am 22.12.2023 im EU-Amtsblatt als Delegierte Verordnung 2023/2772 veröffentlicht wurden (sog. Set 1 der ESRS), war im Auftrag der EU-Kommission von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) erstellt worden. Basierend auf ersten Erfahrungen aus der Praxis und vielfacher Kritik am Umfang und an den Anforderungen dieser Berichtsstandards kündigte die EU im Zuge der Omnibus-Initiative Ende Februar 2025 an, durch eine umfassende Überarbeitung die Berichtspflichten reduzieren und somit Erleichterungen schaffen zu wollen (vgl. News: EU-Kommission plant Änderungen an der Nachhaltigkeitsberichterstattung).
Vor diesem Hintergrund wurde schließlich die EFRAG am 27.03.2025 von der EU-Kommission damit beauftragt, die Überarbeitung durchzuführen. Maßstab hierbei soll das im Omnibus-Vorschlag enthaltene Explanatory Memorandum sein mit dem Ziel, die obligatorischen Datenpunkte der ESRS erheblich zu reduzieren. Konkret erwartet die EU neben der Streichung von weniger relevanten Datenpunkten auch einen Fokus auf quantitativen gegenüber qualitativen Datenpunkten. Darüber hinaus soll noch weiter zwischen pflichtmäßig und freiwillig zu berücksichtigen Datenpunkten unterschieden, und unklare Vorschriften sollen konkretisiert werden. Zudem soll die Interoperabilität mit anderen globalen Berichterstattungsstandards nicht beeinträchtigt und das Zusammenwirken mit anderen EU-Rechtsvorschriften verbessert werden.
Mit den Omnibus-Vorschlägen hat die EU große Unsicherheit in der Praxis geschaffen. Grundsätzlich wenden die gem. CSRD seit dem Jahr 2024 berichtspflichtigen Unternehmen die derzeit gültigen ESRS bereits an. Für die deutschen großen kapitalmarktorientierten Gesellschaften gilt dies allein deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die CSRD noch nicht in deutsches Recht transformiert hat. Vor diesem Hintergrund ist es für die Praxis sehr wichtig, das Überarbeitungsverfahren schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen, um Rechtssicherheit zu erlangen.
Daher soll die EFRAG der EU-Kommission eine neue Fassung der ESRS bis spätestens zum 31.10.2025 vorlegen. Den zugrunde liegenden Arbeitsplan verlangt die Kommission von der EFRAG bis zum 15.04.2025.
In zeitlicher Hinsicht verfolgt die EU das Ziel, die neuen ESRS so rechtzeitig als Delegierten Rechtsakt veröffentlichen zu können, dass sie für einen Nachhaltigkeitsbericht über das Geschäftsjahr 2027 als verbindlich vorgeschrieben und ggf. schon freiwillig für die Berichterstattung ab 2026 angewendet werden können.
Die bislang noch vorgesehene Erarbeitung sektorspezifischer ESRS (geplantes Set 2 der ESRS) ist im Zuge der Omnibus-Initiative von der EU gestrichen worden.