Das Europäische Parlament hat am 24.06.2025 seine Position zur Überarbeitung der CSRD und CSDDD im Rahmen des Omnibus-I-Pakets vorgestellt. Die Vorschläge, die im Zusammenhang mit der Omnibus-Initiative der EU zur Vereinfachung regulatorischer Anforderungen stehen, sehen umfassende Erleichterungen vor – von höheren Schwellenwerten über die Begrenzung von Pflichten entlang der Wertschöpfungskette bis hin zu einer Verschiebung der Sorgfaltspflichten. Ein endgültiger Beschluss wird im Oktober 2025 erwartet.
Im Rahmen der laufenden Legislativprozesse zur Überarbeitung der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung hat das Europäische Parlament in einer Sitzung am 24.06.2025 den Berichtsentwurf zu seiner Position zum Richtlinienvorschlag COM(2025)81 vorgestellt. Nachdem der EU-Rat bereits einen Tag zuvor seine Verhandlungsposition beschlossen hat, legt das Parlament nun eigene Anpassungsvorschläge vor. Diese Verlautbarung ist Teil des sogenannten „Omnibus-I-Pakets“, das sowohl die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als auch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) adressiert. Ziel ist eine gezielte Entlastung der betroffenen Unternehmen sowie eine Präzisierung der bestehenden Regelwerke.
Konkret spricht sich das EU-Parlament für folgende Modifikationen aus:
1. Anhebung der Schwellenwerte
Ein zentrales Element des Vorschlags betrifft die Erhöhung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht. Demnach sollen künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens EUR 450 Mio. verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD zu erstellen. Dies soll explizit auch für Konzernabschlüsse sowie für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen aus Drittstaaten gelten. Damit geht das Parlament über die Vorschläge des Rates (1.000 Mitarbeitende und EUR 450 Mio. Umsatz) sowie der Kommission (1.000 Mitarbeitende und EUR 50 Mio. Umsatz oder EUR 25 Mio. Bilanzsumme) hinaus. Dies würde den Kreis der künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen weiter deutlich einschränken.
2. Pflichten in der Wertschöpfungskette
Die bisher in der CSRD und CSDDD verwendete Bezeichnung „value chain“ soll durch den Begriff „chain of activities“ ersetzt werden. Unternehmen sollen nur dann zur aktiven Informationsbeschaffung verpflichtet sein, wenn die entsprechenden Akteure innerhalb der Kette selbst berichtspflichtig sind. Andernfalls könnte entweder auf freiwillige Informationen zurückgegriffen oder begründet dargelegt werden, warum keine Informationen verfügbar sind.
3. Klimatransitionspläne
Im Bereich der Klimaberichterstattung schlägt das Parlament eine deutliche Entschärfung vor: Unternehmen sollen künftig lediglich über bestehende Transitionspläne berichten müssen. Die Verpflichtung zur Entwicklung eines eigenen Plans würde damit entfallen.
4. Ausnahmen für Holdingstrukturen
Eine weitere Erleichterung ist für Finanzholdings vorgesehen. Diese sollen von der CSRD-Berichtspflicht befreit werden können, sofern eine operative Tochtergesellschaft die Berichterstattung für die gesamte Unternehmensgruppe übernimmt.
5. Verschiebung der CSDDD-Pflichten
Für die erste Gruppe betroffener Unternehmen soll die Anwendung der CSDDD-Sorgfaltspflichten und damit die Frist zur Umsetzung in den Mitgliedstaaten auf den 26.07.2028 verschoben werden. Gleichzeitig wird die EU-Kommission beauftragt, bis 26.07.2026 detaillierte Leitlinien zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen.
6. Reporting
Schließlich sieht das Parlament eine gezielte Förderung der Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Ein zentrales digitales Reporting-Portal soll Unternehmen künftig Vorlagen, Förderinformationen sowie KI-gestützte Unterstützung bereitstellen. Bis zur finalen Fertigstellung der technischen Standards zur XBRL-Auszeichnung soll die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung der Berichte entfallen.
Ausblick
Die Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament beginnen voraussichtlich im Sommer 2025. Ein endgültiger Beschluss über das Omnibus-I-Paket wird für Oktober 2025 erwartet. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die EU letztlich entscheiden wird, vor allem im Hinblick auf den Kreis der künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen. Zuletzt wurden die Größenkriterien für Umsatz und Mitarbeitende immer wieder nach oben angepasst, sodass nur noch sehr wenige Unternehmen übrigbleiben dürften, die künftig außerhalb des Kapitalmarkts zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein dürften. Gleichzeitig wird der Informationsbedarf der Wirtschaft und der einzelnen Stakeholder an Nachhaltigkeitsinformationen allerdings bestehen bleiben, sodass freiwillige Formen und Formate der Nachhaltigkeitsberichterstattung an Bedeutung gewinnen dürften.