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Nachhaltigkeits­reporting: CSRD von Europäischem Rat gebilligt

Nachdem das Europäische Parlament am 10.11.2022 die Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) in erster Lesung angenommen hat, hat der Europäische Rat diese Richtlinie am 28.11.2022 endgültig gebilligt. Es ist damit zu rechnen, dass die Richtlinie spätestens Anfang 2023 in Kraft tritt.

Eine weitere Hürde auf dem Weg zu einer einheitlichen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung ist geschafft: Nach der Annahme des überarbeiteten Entwurfs der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) am 10.11.2022 durch das Europäische Parlament in erster Lesung wurde dieser Vorschlag nun am 28.11.2022 vom Europäischen Rat endgültig gebilligt.

Nun muss die Richtlinie durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates unterschrieben und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. 20 Tage nach Veröffentlichung tritt die CSRD dann in Kraft. Es ist davon auszugehen, dass dies spätestens Anfang 2023 passiert.

Die Inhalte der neuen EU-Richtlinie müssen innerhalb von 18 Monaten von den Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert werden. Mit einem entsprechenden deutschen Gesetzentwurf ist im Jahr 2023 zu rechnen.

Die verpflichtende Anwendung der CSRD erfolgt gestaffelt ab dem 01.01.2024:

  • 01.01.2024 (erster Bericht in 2025): Unternehmen, die bereits jetzt der CSR-Berichtspflicht unterliegen,
  • 01.01.2025 (erster Bericht in 2026): große Unternehmen, welche aktuell noch nicht der derzeitigen CSR-Berichtspflicht unterliegen,
  • 01.01.2026 (erster Bericht in 2027): kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen, welche aktuell noch nicht der derzeitigen CSR-Berichtspflicht unterliegen.

Für kapitalmarktorientierte KMU gilt zudem eine Ausnahmeregelung: Während eines Übergangszeitraums können diese die sogenannte „Opt-out“-Regelung in Anspruch nehmen und so bis zum Jahr 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen werden.

  • 01.01.2028 (erster Bericht in 2029): außereuropäische Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über EUR 150 Mio. sowie mindestens einem Tochterunternehmen oder einer Zweigniederlassung in der EU.

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