News

Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen veröffentlicht

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes wurde am 21. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wichtigsten inhaltlichen Vorschriften bezüglich der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen finden sich in den durch das Gesetz neu eingefügten §§ 342 bis 342o HGB.

Das Gesetz überführt die auf EU-Ebene bereits Ende vergangenen Jahres beschlossene Richtlinie (EU) 2021/2101 in nationales Recht und regelt im Wesentlichen die Pflichten zur Erstellung, Offenlegung und Prüfung von sogenannten Ertragsteuerinformationsberichten („EIB“). Durch die auch als Public Country-by-Country-Reporting bezeichnete Neuerung soll nach Intention des Gesetzgebers transparent gemacht werden, inwieweit multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.

Erfasst werden von der Pflicht zur Offenlegung von EIBs grundsätzlich:

  • oberste Mutterunternehmen im Inland mit Auslandsbezug,
  • inländische Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen in Drittstaaten (Sitz außerhalb der EU oder des EWR),
  • inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten, bei denen das oberste Mutterunternehmen ebenfalls seinen Sitz in einem Drittstaat hat,
  • inländische unverbundene Unternehmen mit Auslandsbezug oder
  • inländische Zweigniederlassungen von unverbundenen Unternehmen in Drittstaaten,

sofern deren konsolidierte Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Betrag von EUR 750 Mio. überschreiten. Die Bundesregierung schätzt, dass in Deutschland insgesamt ca. 500 oberste Mutterunternehmen und je 50 inländische Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen betroffen sind.

In dem EIB sind unter anderem folgende länderbezogene Angaben zu machen:

  • Art der Geschäftstätigkeiten,
  • Zahl der Arbeitnehmer,
  • Erträge,
  • Vorsteuerergebnis,
  • für den Berichtszeitraum zu zahlende und im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie
  • einbehaltene Gewinne.

Sollte die Offenlegung bestimmter Informationen mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, kann von einer Schutzklausel Gebrauch gemacht werden und somit die Veröffentlichung zwar nicht verhindert, aber um bis zu 5 Jahre verzögert werden. Wann „erhebliche Nachteile“ vorliegen wird im Einzelfall zu beurteilen sein.

Während der Inhalt des Berichts durch die Ergänzung des HGB auch gesetzlich kodifiziert ist, ist die Form und das Format des EIB erst noch von der Europäischen Kommission in einem zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festzulegen.

Der EIB ist durch Offenlegung im Unternehmensregister bekanntzumachen und grundsätzlich auch spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums für mindestens fünf Jahre auf der Internetseite der veröffentlichungspflichtigen inländischen Gesellschaft zugänglich zu machen.

Der Abschlussprüfer der betroffenen Unternehmen hat zu prüfen, ob der Bericht des Vorjahres offengelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer ist hingegen nicht vorgesehen, diese obliegt bei einer AG beispielsweise dem Aufsichtsrat.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Advisory Nachhaltigkeit

Veröffentlichung der EU-Green Bond Verordnung

Nach den Trilogverhandlungen 2022–2023 wurde die Einigung unterzeichnet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Green Bond Verordnung tritt damit am 20.12.2023 in Kraft, kann von Emittenten allerdings erst ab dem 21.12.2024 angewendet werden. Nachdem das Europäische Parlament den Inhalt der vorläufigen Einigung am 5.10.2023 angenommen hatte und anschließend der Rat...
Advisory Nachhaltigkeit

Verabschiedung der ESRS in der Fassung vom 31.07.2023

Am 31.07.2023 wurden die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) durch die Europäische Kommission als Delegierter Rechtsakt veröffentlicht. Nach mehr als zwei Monaten hat das Europäische Parlament am 18.10.2023 entschieden, die ESRS in dieser Fassung einzuführen. Ein Einspruchsantrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind Richtlinien und...
Advisory Nachhaltigkeit

Verschiebung sektorspezifischer Nachhaltigkeitsstandards

Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Einführung der sektorspezifischen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf den 30. Juni 2026 zu verschieben. Die am 05.01.2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für EU-Unternehmen sowie...
Audit Nachhaltigkeit

Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen

Die Europäische Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte für die Einstufung von Unternehmen in die Größenklassen kleinst, klein, mittelgroß und groß zum ersten Mal wieder seit zehn Jahren anzuheben. Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 17.10.2023 sieht vor, die Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse, die neben der...