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Geplante Änderungen zu IFRS 9 und IFRS 7 durch ED/2023/2

Punktuelle Nachbesserungen zu einzelnen Regelungen in IFRS 9 und IFRS 7

Mit ED/2023/2 hat das IASB im März 2023 punktuelle Nachbesserungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgeschlagen. Diese betreffen die Ausbuchung von elektronisch übertragenen finanziellen Verbindlichkeiten, die Anwendung des Zahlungsstromkriteriums bei der Kategorisierung von Finanzinstrumenten in verschiedenen Konstellationen sowie zusätzliche Angabepflichten in IFRS 7.

Der Exposure Draft ED/2023/2 „Amendments to the Classification and Measurement of Financial Instruments – Proposed amendments to IFRS 9 and IFRS 7” wurde im März 2023 vom IASB veröffentlicht. Mit den darin enthaltenen Anpassungen sollen durch einzelne Detailregelungen punktuelle Nachbesserungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgenommen werden, die aus den Ergebnissen des Post-Implementation Review zu IFRS 9 sowie einer Anfrage an das International Financial Reporting Standards Interpretations Committee (IFRS IC) resultieren.

Das Ergebnis des Post-Implementation Review hinsichtlich der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 war, dass die Stakeholder überwiegend davon ausgehen, dass durch die Regelungen des Standards die Zielsetzungen grundsätzlich erreicht werden und dass diese Regelungen konsistent angewendet werden können. Dennoch wurden einzelne Bereiche identifiziert, bei denen Anlass zu weiteren Regelungen oder Klarstellungen besteht. Diese werden in dem vorliegenden Exposure Draft ED/2023/2 aufgegriffen.

Hinsichtlich der Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit soll ein Wahlrecht bezüglich des Ausbuchungszeitpunkts geschaffen werden, sofern die Übertragung elektronisch erfolgt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Das Wahlrecht ermöglicht die Ausbuchung der finanziellen Verbindlichkeit bereits vor dem Abwicklungstag bei der Nutzung eines elektronischen Zahlungsverkehrssystems.

Mit Blick auf das Zahlungsstromkriterium für Zwecke der Kategorisierung der Finanzinstrumente werden unterschiedliche Aspekte aufgegriffen. Diese umfassen Ausstattungsmerkmale, wie sie Zinskomponenten oder auch z. B. ESG-Bedingungen darstellen, Non-recourse-Merkmale bei Finanzinstrumenten, also der Verzicht auf Rückgriffsmöglichkeiten, sowie auch Contractually-linked instruments, also vertraglich verknüpfte Instrumente.

Hinsichtlich der Angabepflichten in IFRS 7 werden im Exposure Draft ED/2023/2 zwei Ergänzungen vorgeschlagen. Diese betreffen einerseits die Berichterstattung über Eigenkapitalinstrumente, die als „at Fair Value through Other Comprehensive Income“ (FVtOCI-Kategorie) klassifiziert wurden, sowie andererseits Finanzinstrumente mit Zahlungsströmen, deren Höhe oder Zeitpunkt davon abhängt, dass ein bedingendes Ereignis entweder eintritt oder nicht eintritt.

Die Kommentierungsfrist zu ED/2023/2 wurde bis zum 19.07.2023 festgesetzt. In Abhängigkeit von den Stellungnahmen entscheidet das IASB über das weitere Vorgehen.

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