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Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen

Die Europäische Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte für die Einstufung von Unternehmen in die Größenklassen kleinst, klein, mittelgroß und groß zum ersten Mal wieder seit zehn Jahren anzuheben.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 17.10.2023 sieht vor, die Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse, die neben der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich für die Einstufung von haftungsbeschränkten Unternehmen als kleinst, klein, mittelgroß und groß bzw. von Konzernen als klein, mittelgroß und groß sind, zeitnah um grundsätzlich 25 % anzuheben. Dadurch soll der seit der letzten Anhebung vor ca. zehn Jahren eingetretenen Geldentwertung Rechnung getragen werden.

Die angehobenen Schwellenwerte sollen erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Abweichend vom Vorschlag vom 13.09.2023 sieht der Vorschlag vom 17.10.2023 nun vor, dass die EU-Mitgliedstaaten eine Anwendung der angehobenen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse für Geschäftsjahre gestatten können, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (d. h. im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres bereits erstmals auf Abschlüsse für 2023).

Der Vorschlag wird an das Europäische Parlament und an den EU-Ministerrat übermittelt, die grundsätzlich zwei Monate Zeit haben, den Vorschlag (wenn dann in Gänze) abzulehnen. Im Falle der Nichtablehnung wird die delegierte Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht und soll drei Tage danach in Kraft treten. Danach ist die geänderte Bilanzrichtlinie innerhalb von maximal zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Wir verweisen auch auf unsere News vom 9.10.2023 und vom 18.09.2023.

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