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Veröffentlichung der EU-Green Bond Verordnung

Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2023/2631 tritt die EU-Green Bond Verordnung am 20.12.2023 in Kraft.

Nach den Trilogverhandlungen 2022–2023 wurde die Einigung unterzeichnet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Green Bond Verordnung tritt damit am 20.12.2023 in Kraft, kann von Emittenten allerdings erst ab dem 21.12.2024 angewendet werden.

Nachdem das Europäische Parlament den Inhalt der vorläufigen Einigung am 5.10.2023 angenommen hatte und anschließend der Rat die Verordnung am 23. Oktober annahm, wurde die EU-Green Bond Verordnung im EU-Amtsblatt zum 30. November veröffentlicht.

Die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.11.2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (EU-Green Bond Verordnung) tritt damit am 20.12.2023 in Kraft und wird 12 Monate später für Emittenten anwendbar.

Mit der Verordnung wird weiterhin ein nachhaltiges Wachstum zu einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft gefördert. Die neuen Standards sollen zu einer Vergleichbarkeit grüner Anleihen führen, welche Emittenten und Anlegern zugutekommen. Einerseits wird ein Rahmen geschaffen, der es den Emittenten ermöglicht, nachweislich in legitime grüne Projekte zu investieren. Andererseits werden Anleger von grünen Anleihen durch diese Legitimation nach außen hin deutlich attraktiver für Investitionen. Um ein Greenwashing auf dem Markt zu verhindern, werden freiwillige Offenlegungsmaßnahmen vorgesehen, welche ein besseres Vertrauen in grüne Anleihen und deren vorgesehene Zwecke fördern sollen. Zusätzlich sollen Standards und Marktpraktiken innerhalb der Europäischen Union aneinander angeglichen werden. Zudem knüpft die EU-Green Bond Verordnung an die Umsetzung des Sustainable Finance Action Plan der Europäischen Union und folgt nun der Taxonomie-Verordnung sowie der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Damit sollen folglich alle Erlöse aus den grünen Anleihen ausschließlich in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten investiert werden können. Allerdings wird ein Flexibilitätsrahmen von 15 % eingerichtet, der es Emittenten erlaubt, die Erlöse in Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, die alle Taxonomieanforderungen mit Ausnahme des technischen Bewertungskriteriums erfüllen.

Die Bezeichnung „EU-Green Bonds“ oder EuGB kann nur verwendet werden, wenn Emittenten die Anforderungen der EU-Green Bond Verordnung erfüllen. Dabei kann eine europäische grüne Anleihe sowohl eine börsennotierte als auch eine nicht börsennotierte Anleihe sein. Außerdem werden ein von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) überwachtes zentrales Registrierungssystem und ein Aufsichtsrahmen für externe Prüfer eingeführt. Vordergründig steht hier die Prüfung des Allokationsberichts und der Nachemission grüner Anleihen. Zudem erarbeitet die Kommission bis zum 21.12.2024 Vorlagen, in denen Inhalt, Methoden und Aufmachung der Informationen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen, festgesetzt sind.

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