https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/andreas-kuhn-3/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/volker-blau/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/lorenz-neu/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/sanja-mitrovic/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/christian-zwirner/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/michael-vodermeier/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/corinna-boecker-2/

News

Unsicherheit bei der Bestellung des Prüfers für die Nachhaltigkeits­berichterstattung

Empfehlungen des Fachausschuss Recht des IDW zum Vorgehen vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Mit Blick auf die Rechtsunsicherheit bzgl. der Bestellung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte, die sich durch das noch fehlende deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz ergibt, bietet der Fachausschuss Recht des IDW eine Orientierungshilfe: Nach seiner Auffassung dürfen betroffene Unternehmen vor der Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ihre Abschlussprüfer vorläufig auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte wählen und bestellen. Diese Maßnahme soll die Kontinuität und die Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung sichern, während legislative Klarheit noch aussteht.

Nach den Regelungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) müssen große, kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits für ab dem 01.01.2024 beginnende Geschäftsjahre – und damit bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren für das aktuelle Jahr 2024 – ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD und ESRS (European Sustainability Reporting Standards) erstellen und diesen auch durch einen externen Prüfer inhaltlich prüfen lassen.

Eine zentrale Frage betrifft hierbei die Bestellung des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung; eine Aufgabe, die von der CSRD nicht als Vorbehaltsaufgabe des Abschlussprüfers definiert wird. Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 2 der geänderten EU-Abschlussprüfer-Richtlinie (EU-APrRiLi) sieht jedoch vor, dass die für die Bestellung von Abschlussprüfern geltenden Regelungen analog für die Bestellung des Nachhaltigkeitsberichtsprüfers anzuwenden sind.

Da es voraussichtlich noch einige Monate dauern wird, bis das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz verabschiedet wird, ist davon auszugehen, dass eine Reihe von ordentlichen Hauptversammlungen und auch Gesellschafterversammlungen bereits zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, an dem das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. In dieser aktuellen Phase der Rechtsunsicherheit hat der Fachausschuss Recht des IDW eine Empfehlung ausgesprochen: Die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung kann demnach den Abschlussprüfer vorläufig auch als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmen und der Prüfer kann auch entsprechend beauftragt werden. Dies soll es den betroffenen Unternehmen ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, ohne dass bereits eine endgültige gesetzliche Klarheit besteht.

Die Empfehlung des IDW

basiert auf der Annahme, dass der Abschlussprüfer nach der nationalen Umsetzung der CSRD jedenfalls als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wird. Es bleibt jedoch noch offen, ob für das Geschäftsjahr 2024 eine spezifische Übergangsregelung zur Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung im CSRD-Umsetzungsgesetz verankert werden wird.

Die Entscheidung über die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung kann nach Auffassung des Fachausschusses Recht des IDW von der Hauptversammlung mit der Maßgabe getroffen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes wirksam wird. Dies soll sicherstellen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nur dann durch einen zu bestellenden externen Prüfer erfolgt, wenn dies auch gesetzlich vorgeschrieben ist.

Zudem stellt der Fachausschuss heraus, dass bis zur Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Bestellung eines anderen Wirtschaftsprüfers als dem Abschlussprüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unter dem Vorbehalt stehen sollte, dass dieser nach dem neuen Gesetz auch tatsächlich als Prüfer zugelassen wird.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax Sustainability FAAS

Ertragsteuerliche Hinweise zum Betrieb einer Photovoltaikanlage

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich am 13. Februar 2025 mit ertragsteuerlichen Hinweisen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage geäußert. Dabei werden verschiedene ertragsteuerliche Fragestellungen behandelt. Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zu ertragsteuerlichen Fragestellungen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG vom 13. Februar 2025 (VI 3010 – S 2240 – 186). Umfang einer Photovoltaikanlage und Umfang...
Advisory Sustainability

Platform on Sustainable Finance legt Vorschläge zur Entlastung der EU-Taxonomie vor

Die EU-Taxonomie gilt als Maßstab für „grüne“ Aktivitäten – allerdings oft auch als Bürokratie­falle. Ein neues Gutachten der Platform on Sustainable Finance will das ändern: Weniger Kennzahlen, erlaubte Schätzwerte und ganz neue Tätigkeiten sollen Unternehmen entlasten und Investitionen erleichtern. Ob Brüssel daraus eine Pflicht macht, ist offen – doch...
Sustainability FAAS

Rückwirkende Satzungsänderung zur Nachhaltigkeits­berichterstattung

Unternehmen der öffentlichen Hand können Satzungen nicht beliebig rückwirkend ändern, um Nachhaltigkeitsberichtspflichten zu umgehen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt klar: Eine Befreiung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Kleine und mittlere Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Organisationen können mittelbar von der Berichtspflicht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) betroffen...
Advisory Sustainability

„Stop-the-Clock“-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlich

Mit der Veröffentlichung der „Stop-the-Clock“-Richtlinie zur Änderung der CSRD im EU-Amtsblatt am 16.04.2025 ist die befristete Verschiebung der Anwendungspflichten nach CSRD und CSDDD offiziell. Große Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU erhalten dadurch zwei Jahre mehr Zeit für die erstmalige Nachhaltigkeitsberichterstattung, für die CSDDD wurde die Frist zur Umsetzung durch die...