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IDW RS FAB 100 – Entwurf einer Modulverlautbarung zu ESRS 1 (ESRS 1-M1.4)

Entwurf ESRS 1-M1.4: Beurteilung der Wesentlichkeit von Auswirkungen in der Wertschöpfungskette

Unternehmen müssen laut ESRS wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte in ihren Wertschöpfungsketten identifizieren und berichten. Dies umfasst die Analyse von Auswirkungen, Risiken und Chancen unter Berücksichtigung des Prinzips der doppelten Wesentlichkeit. Das IDW äußert sich dazu, wie komplexe Faktoren wie bspw. Kinderarbeit und Umweltschutz in der Wertschöpfungskette im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse bewertet werden. Notwendig sind hierbei eine genaue Prüfung indirekter Effekte und eine transparente Berichterstattung.

Angesichts der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Unternehmen nach bestimmten Größenkriterien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verpflichtet, entstehen nicht zuletzt aufgrund der Komplexität der Berichtsstandards viele praktische Fragen. Das IDW adressiert und beantwortet ausgewählte und besonders relevante Fragen in einer sog. Modulverlautbarung zu den ESRS: IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: ESRS-Modulverlautbarung (IDW RS FAB 100). Jedes einzelne Modul stellt dabei eine eigenständige Aussage dar, die übergreifend in der Modulverlautbarung zusammengefasst werden. Die Module dienen dazu, Unternehmen und Abschlussprüfer bei der einheitlichen Interpretation und Anwendung der ESRS zu unterstützen.

Mit Datum vom 20.02.2024 wurden am 06.03.2024 fünf erste Modulentwürfe veröffentlicht, von denen sich vier auf die Wesentlichkeitsanalyse beziehen. Der fünfte Entwurf behandelt Fragen der Einbeziehung unwesentlicher Tochterunternehmen in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Nachfolgend wird der vierte Modulentwurf vorgestellt.

Modul M1.4 – Die Beurteilung der Wesentlichkeit von Auswirkungen in der Wertschöpfungskette

Nach ESRS 1.43 und ESRS 1.63 müssen Unternehmen in ihrem Nachhaltigkeitsbericht wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in der Wertschöpfungskette berichten. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (ESRS 1.66) ist auch anzuwenden, um die Relevanz indirekter Auswirkungen zu bewerten. Die Wesentlichkeit wird durch den Schweregrad und die Eintrittswahrscheinlichkeit definiert, wobei die Bewertung aus der Perspektive betroffener Stakeholder(-gruppen) erfolgt. Der Schweregrad bemisst sich an Umfang, Ausmaß und Unabänderlichkeit der Auswirkungen. Dabei kennzeichnet das Ausmaß die Intensität der Betroffenheit, der Umfang die geografische Verbreitung und die Unabänderlichkeit die Reversibilität der Auswirkungen.

Mit diesem Modulentwurf ESRS 1-M.1.4 will das IDW den berichtspflichtigen Unternehmen eine Hilfestellung zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Auswirkungen in der Wertschöpfungskette geben. Die Frist zur Stellungnahme zu diesem Modulentwurf läuft noch bis zum 30.06.2024.

Frage: Wie ist die Wesentlichkeit von Auswirkungen in Beziehungen der Wertschöpfungskette zu bewerten, um den Umfang der Berichterstattung festzulegen?

Für die Identifizierung wesentlicher Auswirkungen, die durch die Geschäftsbeziehungen eines berichtenden Unternehmens mit einem anderen Unternehmen in der Wertschöpfungskette entstehen, ist eine präzise Ermittlung und Einschätzung entscheidend. Dies beinhaltet die Identifikation der Teilnehmer und betroffenen Stakeholder sowie der Herkunftsgebiete relevanter Rohstoffe und Dienstleistungen. Wesentlich ist dabei weniger der Abstand (im Sinne von Anzahl der Zwischenstufen) zwischen dem berichtenden Unternehmen und demjenigen Unternehmen in der Wertschöpfungskette, welches die Auswirkungen tatsächlich verursacht, oder die direkte Einflussnahme auf die verursachenden Akteure, sondern vielmehr die Verbindung der Auswirkungen mit dem berichtenden Unternehmen.

Die Wesentlichkeit negativer Auswirkungen wird anhand des Schweregrads bestimmt, der wiederum nach den Merkmalen Umfang, Ausmaß und Unabänderlichkeit beurteilt wird. Geht es darum, Ausmaß und Unabänderlichkeit von Auswirkungen in der Wertschöpfungskette zu beurteilen, so muss dies unabhängig von dem durch das berichtende Unternehmen verursachten Anteil geschehen (d.h. wie groß ist das Ausmaß bzw. wie unabänderlich ist ein Sachverhalt grundsätzlich). Der Umfang wird hingehen spezifisch im Kontext des Unternehmensanteils bewertet, d.h. in Bezug auf den mit dem berichtenden Unternehmen verbundenen Anteil (d.h. es geht um die Frage, wie groß der eigene Anteil des Unternehmens am Umfang der negativen Auswirkungen innerhalb der Wertschöpfungskette ist).

Das IDW stellt klar, dass jedes der drei Merkmale (Umfang, Ausmaß und Unabänderlichkeit) für sich eine Auswirkung als schwerwiegend oder sogar wesentlich prägen kann (und damit mittelbar den zugehörigen Nachhaltigkeitsaspekt), wenn etwa ein Merkmal hinsichtlich der Einschätzung die anderen Merkmale überstrahlt.

Unternehmen müssen qualitative und quantitative Kriterien zur Unterscheidung von wesentlichen und unwesentlichen Auswirkungen festlegen, wobei Objektivität und Nachvollziehbarkeit gemäß ESRS 1.42 gewahrt bleiben sollen. Diese Anforderung gilt auch für die Wesentlichkeitsüberlegungen innerhalb der Wertschöpfungskette.

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