Am 22.03.2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den lange erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht auf seiner Homepage veröffentlicht und damit gleichzeitig die zu beteiligenden Verbände und Fachkreise zur Stellungnahme bis zum 19.04.2024 aufgefordert. Der Entwurf soll die Vorgaben der CSRD nahezu 1:1 umsetzen. Als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts soll entweder der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer beauftragt werden können.
Am 22.03.2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den schon seit Monaten erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht auf seiner Webseite veröffentlicht. Damit einher geht gleichzeitig die Aufforderung an die zu beteiligenden Verbände und Fachkreise, bis zum 19.04.2024 hierzu Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme bei einem so weitgehenden Gesetzesentwurf ist auffallend kurz.
Nach Angaben des BMJ sollen mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf die Vorgaben der CSRD im Wesentlichen 1:1 umgesetzt werden. So sollen im HGB die Regelungen betreffend die Rechnungslegungsunterlagen von Kapital- und bestimmten Personenhandelsgesellschaften angepasst werden. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht in den §§ 289b ff. HGB bzw. §§ 315b ff. HGB.
Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts soll nach dem Referentenentwurf entweder durch den Abschlussprüfer oder durch einen anderen Wirtschaftsprüfer erfolgen. Insofern soll die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers gesetzlich vorgeschrieben werden.
Darüber hinaus werden die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Ordnungsgeldvorschriften modifiziert.
Mit Blick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist vorgesehen, dass die Berichtspflicht nach dem LkSG künftig durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfüllt werden darf. Eine gesonderte Berichterstattung nach den Vorgaben des LkSG würde damit entfallen für die Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.
Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten. Im nächsten Schritt folgt nach der Verbändeanhörung auf diesen Referentenentwurf ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Regierungsentwurf). Es ist nicht auszuschließen, dass sich bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes noch Änderungen ergeben werden. Gemäß den Vorgaben aus der CSRD muss die Umsetzung in deutsches Recht bis spätestens zum 06.07.2024 erfolgt sein.