https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/andreas-kuhn-3/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/volker-blau/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/lorenz-neu/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/sanja-mitrovic/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/christian-zwirner/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/michael-vodermeier/
https://kleeberg-nachhaltigkeit.de/team/corinna-boecker-2/

News

Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht

BMJ legt ersten Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht vor

Am 22.03.2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den lange erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht auf seiner Homepage veröffentlicht und damit gleichzeitig die zu beteiligenden Verbände und Fachkreise zur Stellungnahme bis zum 19.04.2024 aufgefordert. Der Entwurf soll die Vorgaben der CSRD nahezu 1:1 umsetzen. Als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts soll entweder der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer beauftragt werden können.

Am 22.03.2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den schon seit Monaten erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht auf seiner Webseite veröffentlicht. Damit einher geht gleichzeitig die Aufforderung an die zu beteiligenden Verbände und Fachkreise, bis zum 19.04.2024 hierzu Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme bei einem so weitgehenden Gesetzesentwurf ist auffallend kurz.

Nach Angaben des BMJ sollen mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf die Vorgaben der CSRD im Wesentlichen 1:1 umgesetzt werden. So sollen im HGB die Regelungen betreffend die Rechnungslegungsunterlagen von Kapital- und bestimmten Personenhandelsgesellschaften angepasst werden. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht in den §§ 289b ff. HGB bzw. §§ 315b ff. HGB.

Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts soll nach dem Referentenentwurf entweder durch den Abschlussprüfer oder durch einen anderen Wirtschaftsprüfer erfolgen. Insofern soll die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers gesetzlich vorgeschrieben werden.

Darüber hinaus werden die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Ordnungsgeldvorschriften modifiziert.

Mit Blick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist vorgesehen, dass die Berichtspflicht nach dem LkSG künftig durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfüllt werden darf. Eine gesonderte Berichterstattung nach den Vorgaben des LkSG würde damit entfallen für die Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten. Im nächsten Schritt folgt nach der Verbändeanhörung auf diesen Referentenentwurf ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Regierungsentwurf). Es ist nicht auszuschließen, dass sich bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes noch Änderungen ergeben werden. Gemäß den Vorgaben aus der CSRD muss die Umsetzung in deutsches Recht bis spätestens zum 06.07.2024 erfolgt sein.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax Sustainability FAAS

Ertragsteuerliche Hinweise zum Betrieb einer Photovoltaikanlage

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich am 13. Februar 2025 mit ertragsteuerlichen Hinweisen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage geäußert. Dabei werden verschiedene ertragsteuerliche Fragestellungen behandelt. Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zu ertragsteuerlichen Fragestellungen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG vom 13. Februar 2025 (VI 3010 – S 2240 – 186). Umfang einer Photovoltaikanlage und Umfang...
Advisory Sustainability

Platform on Sustainable Finance legt Vorschläge zur Entlastung der EU-Taxonomie vor

Die EU-Taxonomie gilt als Maßstab für „grüne“ Aktivitäten – allerdings oft auch als Bürokratie­falle. Ein neues Gutachten der Platform on Sustainable Finance will das ändern: Weniger Kennzahlen, erlaubte Schätzwerte und ganz neue Tätigkeiten sollen Unternehmen entlasten und Investitionen erleichtern. Ob Brüssel daraus eine Pflicht macht, ist offen – doch...
Sustainability FAAS

Rückwirkende Satzungsänderung zur Nachhaltigkeits­berichterstattung

Unternehmen der öffentlichen Hand können Satzungen nicht beliebig rückwirkend ändern, um Nachhaltigkeitsberichtspflichten zu umgehen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt klar: Eine Befreiung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Kleine und mittlere Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Organisationen können mittelbar von der Berichtspflicht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) betroffen...
Advisory Sustainability

„Stop-the-Clock“-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlich

Mit der Veröffentlichung der „Stop-the-Clock“-Richtlinie zur Änderung der CSRD im EU-Amtsblatt am 16.04.2025 ist die befristete Verschiebung der Anwendungspflichten nach CSRD und CSDDD offiziell. Große Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU erhalten dadurch zwei Jahre mehr Zeit für die erstmalige Nachhaltigkeitsberichterstattung, für die CSDDD wurde die Frist zur Umsetzung durch die...